Die Klägerin erwarb ihren Skoda im Jahr 2014 für 14.500 Euro. Das Fahrzeug wurde über die Porsche Bank AG geleast und von der Klägerin 2016 gekauft.
Das BG Klagenfurt stellt fest, dass dem gegenständlichen Fahrzeug "eine nicht normenkonforme bzw. den Prüfungsvorschriften entsprechende Software werkseitig verbaut wurde". Diese eingebaute Software erkennt, "wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand abfährt und bewirkt, dass die Motorsteuerung auf einen entsprechend schadstoffarmes Kennfeld umschaltet. Diese manipulative Wirkung resultiert sohin aus der Tatsache, dass dieses Kennfeld im normalen Fahrbetrieb nicht verwendet wird", so das Gericht gemäß dem vorliegenden Sachverständigengutachten.
Rechtlich schlussfolgert das BG Klagenfurt, dass "es zu einer gerechtfertigten und daher auch rechtlich zur Gänze geschützten Erwartungshaltung jedes Käufers (bzw. Leasingnehmers) gehört, dass der betroffene Wagen vom Hersteller keinesfalls mit einer Manipulationssoftware ausgestattet wurde (!) (...), die eine authentische Messung gesundheitsschädigender Abgaswerte technisch unmöglich macht und stattdessen (bewußt und vorsätzlich!) zur Messung künstlich niedrigerer Ausstoßwerte führt." Der Verkauf bzw. das Verleasen eines Fahrzeugs mit einer "heimlich eingebauten Manipulationssoftware" verstößt derart stark gegen das natürliche Rechtsempfinden, dass der Verkauf bzw. das Verleasen nur mehr als Sittenwidrigkeit qualifiziert werden kann. Diese ist "zweifellos bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als bewiesen anzusehen".
Des Weiteren sieht das Gericht hier einen Vertrag zu Lasten Dritter vorliegen. Durch die erhöhte Schadstoffemission und die damit verbundene "nachhaltige Beeinträchtigung und Gefährdung der Gesundheit von Mitmenschen ist die vereinbarungsimmanente "Belastung Dritter" sohin evident!"
Das Gericht erkennt das Vertragsverhältnis wegen Sittenwidrigkeit gemäß §897 Abs 1 ABGB ex tunc als nichtig an. Die Klägerin erhält den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts von 2.964,60 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Ohne rechtliche Relevanz für das HG Wien war, ob das Software-Update angeboten wurde, weil von VW "weder behauptet noch bewiesen wurde, dass sich dadurch der tatsächliche Schadstoffausstoß [...] auf ein [...] zulässiges Ausmaß verringert."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
BG Klagenfurt 19.01.2018, 20 C 803/16f
Klagsvertreter: Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Landgericht Siegen in Deutschland. Dieses erkennt die Inverkehrbringung (nicht den Verkauf!) von manipulierten VW-Fahrzeugen als sittenwidrig an. "Die Sittenwidrigkeit der Täuschung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte [...] ihr Gewinnstreben über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung setzte", so das Gericht.
Zu den Folgen der Manipulation stellt das Landgericht Siegen auf Antrag fest, dass VW für Schäden die aus dieser resultieren, Schadenersatz zu leisten hat.
Weiters erkennt das Gericht, dass die Durchführung des von VW angebotenen Software-Updates für den Käufer unzumutbar war, "weil er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Landgericht Siegen - Deutschland, 14.11.2017, 1 O 118/17