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neuer VW Golf der achten Generation
Bild: Grzegorz Czapski/Shutterstock

VW-Vertragshändler muss mangelhaften VW Golf 8 gegen Neuwagen tauschen

VW-Vertragshändler muss mangelhaften VW Golf 8 gegen Neuwagen tauschen

Das HG Wien spricht einem Kläger einen neuen VW Golf zu, nachdem dieser Gewährleistungsansprüche gegen den Vertragshändler geltend gemacht hatte. Hintergrund war der wiederholte Ausfall von elektronischen Funktionen (Navi, Rückfahrkamera, usw.), die der Kläger im Rahmen des Kaufes als Zusatzausstattung erworben hatte.

Der Kläger erwarb von beklagten Vertragshändler im Juli 2020 einen neuen VW Golf Style TSI DSG zum Kaufpreis von EUR 32.000,-. Die Finanzierung erfolgte über einen Leasingvertrag der Porsche Bank AG. Das Neufahrzeug wurde dem Kläger im November 2020 im Autohaus der Beklagten übergeben. Bereits wenige Wochen nach der Übergabe des Fahrzeuges ist es zu Ausfällen der elektronischen Funktionen (Radio, Telefon, Navi, etc..) und zum wahllosen Auftauchen von Fehlermeldungen zum Zustand des Fahrzeugs im Hauptdisplay und im Display über dem Lenkrad gekommen. In der Folge häuften sich die Fehlermeldungen, traten im Laufe der Monate hundertfach auf und waren teilweise mit einem totalen Ausfall des Infotainment-Systems verbunden. Der Kläger hat den Mangel mehrfach gegenüber der Beklagten angezeigt. Insgesamt ist es zu drei Reparaturterminen gekommen, in denen jeweils ein Softwareupdate durchgeführt und einmal das Steuergerät für das Infotainment-System getauscht wurde. Ende Juli 2021 hat der Kläger die beanstandete Fehlermeldung erneut reklamiert und um eine Lösung gebeten. Daraufhin bekam er von der Beklagten ein Angebot für den Erwerb eines neuen PKW um EUR 33.680,- sowie ein Leasingangebot mit einer deutlich höheren Leasingrate. Der Kläger lehnte das Angebot ab und machte schließlich im Oktober 2021 Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend. Er begehrte den Austausch des PKW und in eventu eine Preisminderung in Höhe von EUR 8.000,-.

Die Beklagte bestritt, dass überhaupt ein Mangel vorliege, da es systembedingt durch äußere Umgebungsbedingungen zu Einschränkungen im Funktionsumfang der Assistenzsysteme kommen könne. Zudem sei bisher kein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsversuch durchgeführt worden, weshalb die Beklagte selbst bei Vorliegen relevanter Mängel zur Verbesserung berechtigt sei. Ein Austausch sei laut Beklagter nicht möglich, da der PKW individuell nach Kundenwunsch konfiguriert wurde und es sich daher nicht um eine Gattungsschuld handle. Überdies sei der Austausch unverhältnismäßig und die vom Kläger begehrte Preisminderung überhöht.

Das Gericht stellte noch folgenden Sachverhalt fest: Dem Kläger wurden im Rahmen der AGB des Leasinggebers (Porsche Bank AG) sämtliche Gewährleistungsansprüche abgetreten. Dass vom Importeur des Fahrzeuges an einem umfassenden Software-Update gearbeitet wird, das den Fehler endgültig beheben wird, wurde dem Kläger in dieser Deutlichkeit nicht mitgeteilt. Um sicherzugehen, dass durch das Software-Update der Fehler beseitigt wird oder doch noch ein Austausch der Hardware notwendig ist, muss jeder Fehler separat ausgelesen werden. Das Auslesen und Löschen/Beheben der einzelnen Fehlermeldungen hätte jedenfalls einen Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden durch einen Diagnoseelektriker verursacht. Wenn ein Hardware-Austausch notwendig ist, kommt es abhängig vom zu tauschenden Modul zusätzlich zu einem Mehraufwand von nicht absehbarer Zeit und nicht absehbaren Kosten. Die Beklagte ist dennoch bereit, die notwendigen Schritte zur Fehlerbehebung durchzuführen.

Rechtlich führte das Gericht aus, dass

  • Käufer gerade beim Erwerb eines Neuwagens mit aufpreispflichtiger Zusatzausstattung davon ausgehen dürfen, dass sämtliche verbauten Teile und Systeme fehlerlos funktionieren. Dies war beim gegenständlichen Fahrzeug gerade nicht der Fall, sodass die Nutzung qualitativ eingeschränkt ist. Das Fahrzeug entsprach daher nicht der vertraglich geschuldeten Leistung, weshalb ein Sachmangel vorliegt.
  • der Mangel innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist von sechs Monaten (Anm: Rechtslage vor dem neuen VGG) auftrat und daher davon auszugehen ist, dass dieser bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestanden hat. Die Beklagte hat daher dem Kläger im Rahmen der Gewährleistung einzustehen.
  • dem Kläger als Übernehmer des Fahrzeuges nach §932 Absatz 2 ABGB primär Verbesserung und Austausch zusteht. Das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch kommt dem Kläger zu. Gegen den vom Kläger gewählten Behelf kann sich die Beklagte nur dann zur Wehr setzen, wenn dieser im Vergleich zur anderen Abhilfe mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
  • nach der herrschenden Judikatur bereits ein gescheiterter Verbesserungsversuch für den Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe ausreicht, weshalb dies auch im Verhältnis zwischen den primären Gewährleistungsbehelfen gelten muss. Der Anspruch auf Austausch ist daher gerechtfertigt, auch wenn der Beklagte zur Verbesserung bereit ist.
  • es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um eine Gattungsschuld handelt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten schuldet diese nämlich trotz individueller Ausstattungsmerkmale und Konfiguration nach den Wünschen des Klägers nicht genau den einen gegenständlichen VW Golf. Die Beklagte kann den Vertrag durch Übergabe eines jeden VW Golf, welcher die vereinbarten Ausstattungsmerkmale aufweist, erfüllen.
  • der Austausch nach Ansicht des Gerichts auch nicht unverhältnismäßig sei. Entscheidend sei nach §932 Absatz 3 ABGB, dass die primären Gewährleistungsbehelfe in angemessener Frist und möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durchgeführt werden. Dass die bereits durchgeführten und künftig durchzuführenden Verbesserungsversuche mit erheblichen Unannehmlichkeiten, etwa wegen des Zeitaufwandes für die Terminvereinbarung, sowie das Bringen und Holen des Fahrzeuges und der Nichtnutzbarkeit des eigenen Fahrzeuges, verbunden sind, liege auf der Hand. Auch die Unsicherheit des Erfolgs des Verbesserungsversuchs stelle, unter Berücksichtigung der bisherigen erfolglosen Verbesserungsversuche, eine erhebliche Unannehmlichkeit des Klägers dar. Die für die Beklagte aufgrund mittlerweile eingetretener Preissteigerungen verbundenen Mehrkosten für den Austausch des Fahrzeuges sind daher nicht unverhältnismäßig.

Die Beklagte muss den mangelhaften PKW daher trotz Bereitschaft zur Verbesserung gegen einen neuen VW Golf mit gleicher Ausstattung austauschen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

HG Wien vom 20.12 2022, 63 Cg 76/21b

Klagevertreter: Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in 1010 Wien

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