Die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Sie beginnt bei Sachmängel mit der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängel (Übergeber verschafft dem Übernehmer nicht die rechtlich zugesicherte Eigenschaft) dann, wenn dem Übernehmer der Mangel bekannt wird (§ 933 Abs 1 ABGB).
Wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert, beginnt nach Frist erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Letzteres steht nicht im Gesetz, sondern entspricht der Lehre und Rechtsprechung. Für nur gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gilt dieser spätere Fristenbeginn aber nicht.
In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der OGH damit auseinander, wann bei einem versteckten Mangel die Gewährleistungsfrist nun konkret zu laufen beginnt.
OGH 20.12.2016, 4 Ob 202/16h