Schließt ein/e UnternehmerIn mit einer/m VerbraucherIn ein Geschäft ab (sog Verbrauchergeschäft), kommen gewisse Sonderregelungen auf dieses Geschäft zur Anwendung, vor allem die Schutzvorschriften des KSchG.
Tätigt eine natürliche Person (= Mensch) vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens ein Geschäft zur Schaffung der Voraussetzungen dafür, so gilt sie bei diesem Geschäft noch nicht als UnternehmerIn, sondern als VerbraucherIn (sog Gründungsgeschäfte oder Vorbereitungsgeschäfte) (§ 1 Abs 3 KSchG). Diese Ausnahmeregelung gilt nicht nur das erste Gründungsgeschäft des/r zukünftigen Unternehmers/In, sondern alle zur Aufnahme des Betriebs erforderlichen Geschäfte und auch Dauerschuldverhältnisse erfasst. Inhaltlich ist ein Gründungsgeschäft ein solches, das der Ingangsetzung des Unternehmens dient. In zeitlicher Hinsicht kann ein Gründungsgeschäft dann nicht mehr geschlossen werden, wenn der/die UnternehmerIn die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln beginnt.
In concreto wurde das Vorliegen eines Gründungsgeschäftes bei einer Ärztin bejaht: Sie war bei Abschluss des Mietvertrags zwar bereits Ärztin für Allgemeinmedizin, mietete das Objekt allerdings nach (erstmaligem) Erhalt eines Kassenvertrags und der Genehmigung des Standorts zum Zweck der Ausübung der selbständigen Tätigkeit an. Zuvor war sie als Schulärztin und Arbeitsmedizinerin in einem Angestelltenverhältnis tätig, ihre "selbständige" Tätigkeit beschränkte sich auf tageweise Aushilfsarbeiten in einer anderen Ordination.
OGH 22.10.2019, 5 Ob 155/19h