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Was bringt das neue Jahr? Gesetzesänderungen 2021

Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick, welche Gesetze mit Bezug zum Konsumentenschutz im Jahr 2021 geändert werden.

Vorzeitige Kreditrückzahlung
Mit dieser im Nationalrat beschlossenen Gesetzesänderung des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes (HIKrG) ist es für bestimmte Kredite klargestellt, dass Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung ihrer Kreditverträge sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet bekommen. Die Gesetzesänderung kommt bei folgenden Krediten zur Anwendung:

- Verbraucherkreditverträge nach dem Verbraucherkreditgesetz, die nach dem 11.09.2019 geschlossen wurden und nach dem 31.12.2020 vorzeitig zurückgezahlt werden.

- Hypothekar- oder Immobilienkredite von Verbrauchern, die nach dem 31.12.2020 abgeschlossen werden.

Inkrafttreten: 1.1.2021

 

Verlängerung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG)
Das KuKuSpoSiG erlaubt es Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen, bei coronabedingtem Entfall dieser Veranstaltungen anstelle des rückzuerstattenden Entgelts bis zu EUR 70,-- einen Gutschein auszustellen.

Ursprünglich galt dies nur für Veranstaltungen, die im Jahr 2020 entfielen. Durch die Novelle des KuKuSpoSiG wird verlängert und auch für Veranstaltungen gelten, die im ersten Halbjahr 2021 entfallen.

Weiters gilt die Möglichkeit der Gutscheinübergabe auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.

Inkrafttreten: 1.1.2021

 

Warenkauf-Richtlinie
Die Warenkauf-RL ([EU] 2019/771) ist bis zum 1.7.2021 ins nationale Recht umzusetzen. Die nationalen Vorschriften sind ab dem 1.1.2022 anzuwenden. Sie soll die Verbrauchsgüter-RL aus dem Jahr 1999 (1999/44/EG) modernisieren und das Gewährleistungsrecht innerhalb der EU harmonisieren.

Für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die in Waren enthalten sind oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden, gilt die Warenkauf-RL (und nicht die Digitale Inhalte-RL). Der Unternehmer hat hierfür für Updates zu sorgen und zwar während eines Zeitraums, den der Verbraucher je nach Vertrag und Vertragsinhalt vernünftigerweise erwarten kann. Wenn im Kaufvertrag aber die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, hat der Unternehmer für zumindest zwei Jahre für Updates zu sorgen, ist die Vertragslaufzeit länger dann für die gesamte Vertragsdauer.

In der Richtlinie festgeschrieben ist nun auch, dass von der gewährleistungsrechtlichen Verbesserung oder dem Austausch einer bereits montierten oder installierten Ware auch die Entfernung der Waren und die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder der nachgebesserten Waren oder die Übernahme der Kosten der Entfernung und Montage oder Installierung umfasst sind. Dies galt bisher in der EU ohnehin aufgrund einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2011 (verb Rs C-65/09 [Weber] u C-87/09 [Putz]); nunmehr ist es auch in Rechtstext gegossen worden. Der Unternehmer kann dies aber nunmehr verweigern, wenn ihm sowohl die Nachbesserung als auch die Ersatzlieferung unmöglich wären oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.

Bei Verträgen mit fortlaufender Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen hat der Verkäufer gewährleistungsrechtlich für Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren mit digitalen Elementen eintreten oder offenbar werden, einzustehen. Ist im Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, haftet der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten während der gesamten Vertragslaufzeit einzustehen.

Weiters wird die Regelung über die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert: Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren offenbar werden, wird grundsätzlich vermutet, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestanden haben. Den Mitgliedstaaten steht es auch frei, diese Regelung zur Beweislastumkehr auf zwei Jahre zu verlängern. Bei Verträgen mit einer fortlaufenden Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gilt die Beweislastumkehr für zumindest zwei Jahre, bei einer längeren vertraglich vereinbarten fortlaufenden Bereitstellung für die gesamte Vertragsdauer.

 

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungs-Richtlinie
Die Richtlinie ([EU] 2019/770) über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist ebenfalls bis zum 1.7.2021 ins nationale Recht umzusetzen. Die nationalen Vorschriften sind ab dem 1.1.2022 anzuwenden. Durch diese Richtlinie wird ein Rahmen für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen. Vom Begriff digitale Inhalte umfasst sind etwa Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, E-Bücher. Digitale Dienstleistungen in diesem Sinne sind zB Cloud- oder Streaming-Dienste, Social Media. Hingegen gilt die Warenkaufs-RL (und nicht die Digitale Inhalte-RL) für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die in Waren enthalten sind oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden.

Unter die Digitale Inhalte-RL können auch Verträge fallen, bei denen der Verbraucher kein Geld zahlt, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt.

Der Unternehmer hat nach der RL sicherzustellen, dass der Verbraucher für einen gewissen Zeitraum Updates erhält, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in vertragsgemäßem Zustand und sicher bleiben.

Die Regeln zur Gewährleistung enthalten vor allem die Besonderheit, dass auf sie bei Verträgen, bei denen die Gegenleistung des Verbrauchers in der Zurverfügungstellung personenbezogener Daten bestand, bei den sekundären Gewährleistungsbehelfen nur die Vertragsbeendigung kennt und nicht auch die Preisminderung. Eine neue Vorschrift gibt es bzgl der Gewährleistungsfrist bei Verträgen mit fortlaufender Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen: Der Unternehmer hat hier für Vertragswidrigkeiten während der gesamten Vertragsdauer einzustehen. Weiters wird die Regelung über die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert: Der Unternehmer trägt bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung in vertragsgemäßem Zustand waren. Bei Verträgen mit einer fortlaufenden Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gilt die Beweislastumkehr für die jeweilige Vertragsdauer.

Unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen kommt dem Unternehmer ein Vertragsänderungsrecht zu: Der Vertrag sieht eine solche Änderungsmöglichkeit vor und enthält einen triftigen Grund dafür, die Änderung darf für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, der Verbraucher wird in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt. Falls durch die Änderung der Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird, müssen Verbraucher vorab innerhalb einer angemessenen Frist über diese Änderung und ihr Recht, den Vertrag kostenfrei zu beenden oder die Möglichkeit, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen unverändert beizubehalten, unterrichtet werden.

 

Omnibus-Richtlinie
Bis zum 28.11.2021 muss die Modernisierungs-(„Omnibus“)-Richtlinie (RL [EU] 2019/2161) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ins nationale Recht umgesetzt werden. Anzuwenden sind die Umsetzungsvorschriften dann ab 28.5.2022. Durch diese Richtlinie werden die Klausel-Richtlinie (93/13/EWG), die Preisangaben-RL (98/6/EG), die UGP-RL (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) geändert.

Regelungsinhalte sind insbesondere die Schaffung von Transparenz bei Verträgen, die über Vermittlung von Online-Marktplätzen abgeschlossen werden; Aktualisierung der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Digitalisierung und die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei "kostenlosen" Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen, als deren "Gegenwert" Verbraucher personenbezogene Daten zur Verfügung stellen; die Etablierung von abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen für Verstöße; individuelle Rechtsbehelfe für Opfer unlauterer Geschäftspraktiken.

 

Fundrechts-Novelle 2021
Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, soll von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert werden. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

Inkrafttreten: 1.1.2021

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