Im Geschäft gekauft
Von einem in einem Geschäft gültig abgeschlossenen Kaufvertrag kann man an sich nicht wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann. Es gibt aber mehrere Möglichkeiten, wie man dennoch unter Umständen die Sache umtauschen kann oder den Kaufvertrag vielleicht sogar ganz aufheben kann. Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Möglichkeiten:
Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann (schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen!) oder das der Unternehmer "in Kulanz" einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen. Besser ist daher, etwas "Schriftliches" in der Hand zu haben.
Dieses zusätzlich vom Unternehmer eingeräumte Umtauschrecht ist zu unterscheiden von der gesetzlich - für Verbraucher zwingend - vorgesehenen Gewährleistung. Gewährleistung hat man, wenn die Sache bei der Übergabe zumindest im Ansatz her mangelhaft war. Den Verkäufer muss hierfür kein Verschulden treffen. Er hat schlichtweg dafür einzustehen, dass die gekaufte Sache so ist, wie vereinbart, wie gewöhnlich vorausgesetzt oder wie sie beworben wurde. Die Gewährleistung steht gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu, dh etwa gegen den konkreten Verkäufer. Zunächst kann der Käufer idR nur Verbesserung (dh Reparatur) bzw Austausch fordern. Wird das nicht in angemessener Frist erfüllt, kann dem Käufer sogar die Vertragsaufhebung (sog Wandlung) zustehen, sodass er gegen Rückgabe der Sache den Kaufpreis zurück erhält.
Von der Gewährleistung wiederum zu unterscheiden ist die Garantie. Im normalen Sprachgebrauch wird das leider häufig verwechselt. Die Garantie ist im Gesetz nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung meist des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen. Achtung: Diese Garantie darf die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränken oder gar verdrängen! Das bedeutet, dass Verbrauchern jedenfalls seine Rechte aus der Gewährleistung zustehen müssen.
Übers Internet gekauft
Kauft man etwas zB im Internet oder per Bestellkarte im Versandhandel (sog Fernabsatzvertrag, dh die beiden Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss nicht gleichzeitig im gleichen Raum anwesend) kommt noch idR die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts nach FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) hinzu. Wurde man rechtzeitig und vollständig über dieses Rücktrittsrecht belehrt, so hat der Käufer, sofern er Verbraucher ist, 14 Tage Zeit dazu und zwar ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Sache bekommt. Der Käufer braucht für die Ausübung dieses Rücktrittsrechtes keinen Grund angeben.
Gutscheine
Sehr beliebte Weihnachtsgeschenke sind Gutscheine. Hierbei ist aber zu beachten, dass Gutscheine im Falle der Insolvenz des Unternehmens nicht insolvenzgesichert sind. Das heißt der Gutscheininhaber bekommt maximal die Insolvenzquote (oftmals nur ein paar Prozent des ursprünglichen Gutscheinwerts). Zudem muss bei der Forderungsanmeldung der Insolvenz eine Gebühr iHv EUR 23,-- bezahlt werden. Da bleibt dann oftmals nichts oder nicht viel übrig.