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Umtausch, Gewährleistung
Umtausch, Gewährleistung Bild: @Zaitsava Olga

Weihnachtsgeschäft - Umtausch, Gewährleistung, Garantie, Rücktritt, Gutscheine

Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder etwa nicht funktioniert? Sehr beliebte Weihnachtsgeschenke sind Gutscheine. Aber was passiert mit diesen, wenn der Unternehmer insolvent wird?

Im Geschäft gekauft
Von einem in einem Geschäft gültig abgeschlossenen Kaufvertrag kann man an sich nicht wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann. Es gibt aber mehrere Möglichkeiten, wie man dennoch unter Umständen die Sache umtauschen kann oder den Kaufvertrag vielleicht sogar ganz aufheben kann. Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Möglichkeiten:

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das die Händler:innen in den Geschäftsbedingungen oder durch Aushang ausdrücklich einräumen, das man im Einzelnen aushandeln kann (schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen!) oder das Unternehmer:innen "in Kulanz" einfach de facto einräumen. Hat man keine Zusicherung der Unternehmer:innen, kann man sich nicht darauf verlassen. Besser ist daher, etwas "Schriftliches" in der Hand zu haben.

Dieses zusätzlich von Unternehmer:innen eingeräumte Umtauschrecht ist zu unterscheiden von der gesetzlich – für Verbraucher:nnen zwingend – vorgesehenen Gewährleistung. Gewährleistung hat man, wenn die Sache bei der Übergabe zumindest im Ansatz mangelhaft war. Die Verkäufer:innen muss hierfür kein Verschulden treffen. Sie haben schlichtweg dafür einzustehen, dass die gekaufte Sache die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Die Gewährleistung steht gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu, dh etwa gegen den konkreten Verkäufer. Zunächst können die Käufer:innen idR nur Verbesserung (dh Reparatur) bzw Austausch fordern. Wird das nicht in angemessener Frist erfüllt, kann den Käufer:innen sogar die Vertragsauflösung zustehen, sodass sie gegen Rückgabe der Sache den Kaufpreis zurück erhalten.

Beim Kauf von Waren hat man an sich zwei Jahre ab der Übergabe Zeit, um die Gewährleistung geltend zu machen. Am 1.1.2022 neu eingeführt wurde eine zusätzliche 3monatige Geltendmachungsfrist. Das bedeutet, dass der Mangel in den ersten zwei Jahren ab Übergabe hervorkommen muss, Verbraucher:innen solche Mängel aber auch noch drei Monate lang nach Ablauf dieser Frist geltend machen können.

Tritt der Mangel in den ersten zwölf Monaten nach der Übergabe auf, muss der Verkäufer idR beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. 

Von der Gewährleistung wiederum zu unterscheiden ist die Garantie. Im normalen Sprachgebrauch wird das leider häufig verwechselt. Die Garantie ist im Gesetz nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung meist der Hersteller:innen oder Händler:innen, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen.

  Achtung: Diese Garantie darf die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränken oder gar verdrängen! Das bedeutet, dass Verbraucher:innen jedenfalls die Rechte aus der Gewährleistung zustehen müssen.

Über das Internet gekauft
Kauft man etwas zB im Internet oder per Bestellkarte im Versandhandel (sog Fernabsatzvertrag, dh die beiden Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss nicht gleichzeitig im gleichen Raum anwesend), kommt noch idR die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts nach FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) hinzu. Wurde man rechtzeitig und vollständig über dieses Rücktrittsrecht belehrt, so hat der Käufer, sofern er Verbraucher ist, 14 Tage Zeit dazu und zwar ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Sache bekommt. Der Käufer braucht für die Ausübung dieses Rücktrittsrechtes keinen Grund angeben.

Gutscheine
Sehr beliebte Weihnachtsgeschenke sind Gutscheine. Hierbei ist aber zu beachten, dass Gutscheine im Falle der Insolvenz des Unternehmens nicht speziell insolvenzgesichert sind. Dh der Gutscheininhaber bekommt maximal die Insolvenzquote (meist ein paar Prozent des ursprünglichen Gutscheinwerts). Zudem muss bei der Forderungsanmeldung der Insolvenz eine Gebühr iHv EUR 25,-- bezahlt werden. Da bleibt dann oftmals nichts oder nicht viel übrig.

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