Zum Inhalt

Weihnachtsgeschäft - Umtausch/Gewährleistung/Garantie

Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert?

Ein altes Rechtsprichwort sagt: "Augen auf, Kauf ist Kauf"; will sagen: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann. 

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann (schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen) oder das der Unternehmer "in Kulanz" einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen.

Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz, ...) in Frage.

Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft - wenn überhaupt - nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.

Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung , die bis zur Wandlung gehen kann. Wenn beispielsweise der Videorecorder nicht aufzeichnet, fehlt eine im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet. Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung bewirken oder Austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache (=Wandlung) zurückerstatten.

Dagegen ist die vertragliche Garantie im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen. 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang