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Weiterer Erfolg gegen Internet Abzocke

Das Wiener Oberlandesgericht bestätigte im Juli 2008 eine Entscheidung der ersten Instanz, die die Brüder Schmidtlein, die zahlreiche "Internet-Abzocke"-Seiten betreiben, in einem VKI-Verfahren (im Auftrag des BMSK) zur Unterlassung mehrerer Klauseln in ihren AGB verurteilt hatte.

Das Gericht bestätigte, dass alle 12 eingeklagten Klauseln gesetzwidrig sind und dass die Konsumenten nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht im Fernabsatz informiert wurden. Weiters wurde die Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung zugesprochen, weil die alleinige Veröffentlichung im Internet im gegenständlichen Fall nicht geeignet sei, die betroffenen Verkehrskreise zu informieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagten erhoben die ordentliche Revision an den OGH.

Dieser soll nun klären, ob der Unterlassungsanspruch gemäß

§ 28 KSchG KSchG wie der nach UWG auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Verwenders oder Empfehlers gerichtet werden kann.

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Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Sozialministerium

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