Das Gericht bestätigte, dass alle 12 eingeklagten Klauseln gesetzwidrig sind und dass die Konsumenten nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht im Fernabsatz informiert wurden. Weiters wurde die Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung zugesprochen, weil die alleinige Veröffentlichung im Internet im gegenständlichen Fall nicht geeignet sei, die betroffenen Verkehrskreise zu informieren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagten erhoben die ordentliche Revision an den OGH.
Dieser soll nun klären, ob der Unterlassungsanspruch gemäß
§ 28 KSchG KSchG wie der nach UWG auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Verwenders oder Empfehlers gerichtet werden kann.