Der klagende Verbraucher hatte bei der Bank Austria einen Verbraucherkredit aufgenommen. Als Parameter war der 3-Monat-Euribor vereinbart. Dazu sollte eine Marge von 0.875 % aufgeschlagen werden.
Der 3-Monat-Euribor ist zeitweilig unter Null. Die Bank hat den Kunden mitgeteilt, sie verstehe die einst vereinbarte Zinsanpassungsklausel so, dass der Zinssatz jedenfalls nicht unter Null fallen könne (und die Bank Zinsen zahlen müsse) und daher bei Mull eingefrohren werde. Daraufhin hat der Kreditnehmer die Bank auf Feststellung geklagt, dass die Bank sehr wohl verpflichtet sei, Negativzinsen zu zahlen, falls Parameter zuzüglich Marge unter Null fallen würden.
Das BGHS gab dem Klagebegehren statt. Das HG Wien - als Berufungsgericht - bestätigte die Entscheidung. Die Vertragsparteien hätte eine Zinsanpassungsklausel vereinbart, die keine Ober- oder Untergrenzen kenne. Das Argument der Bank, dass ein Darlehensvertrag "entgeltlich" sei und daher auszuschließen sei, dass die Bank statt Zinsen zu kassieren solche zahlen müsse, lehnten die Gerichte ab. Es komme auch die Betrachtung des Kreditvertrages bei Abschluss an und da sei es zweifellos ein entgeltlicher Vertrag gewesen. Eine ex post-Betrachtung - also wie sich die Parameter entwickeln - spiele da keine Rolle. Wie sich die Bank konkret refinanziere sei deren Sache und könne nicht als Argument gegen Negativzinsen herangezogen werden.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
HG Wien 24.8.2016, 60 R 4/16t
Klagevertreter: Mag. Dr. Michael Kreuz, Wien
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