Ein Anleger des Dragon FX Garant hatte den Rücktritt vom Kauf erklärt und damit begründet, dass im Angebot weder die ISIN, noch die Währung der Emission oder irgendeine Angabe zur Wertentwicklung des Produkts oder zur Methode der Renditeberechnung veröffentlicht worden.
Der EuGH hat sich mit der Prospektveröffentlichung des Dragon FX Garanten auseinander gesetzt:
Dabei hat er zum einen festgestellt, dass eine Onlineveröffentlichung nicht das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit eines Prospekts erfüllt, wenn auf der Website eine mit einer Haftungsausschlussklausel und der Pflicht zur Bekanntgabe einer E Mail-Adresse verbundene Registrierungspflicht besteht, wenn dieser elektronische Zugang kostenpflichtig ist oder wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf zwei Dokumente pro Monat begrenzt ist.
Außerdem hat der EuGH ausgesprochen, dass Informationen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts nicht bekannt sind, dann in einen Prospektnachtrag aufzunehmen sind, wenn sie einen wichtigen neuen Umstand darstellen oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit richtigstellen und die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu beurteilen.
EuGH 15.5.2014, C-359/12 (Timmel/Aviso Zeta AG)
Klagsvertreter: Dr. Wolfgang Haslinger LL.M., Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
- Kommt das nationale Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den hier fehlenden Informationen um solche nach § 6 Abs 1 KMG handelt, sind diese in einen Nachtrag aufzunehmen. Dieser muss ebenfalls veröffentlicht werden und gebilligt werden.
- Sind die Informationen in den Nachtrag aufzunehmen und wurde dies verabsäumt, so können Verbraucher gem § 5 KMG zum Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Veranlagungen mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem die Angaben nach § 6 veröffentlicht wurden (§ 6 Abs 4 KMG). Für Wertpapiere beträgt die Rücktrittsfrist seit 1.7.2012 nur mehr zwei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags (§ 6 Abs 2 KMG).
- Laut Information vom Klagsvertreter Rechtsanwalt Dr. Haslinger wurden bisher keine Nachträge veröffentlicht.
- Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.
- Bei einem Rücktritt hat der Verbraucher den Dragon FX Garanten zurückzugeben und er hat im Gegenzug den Anspruch auf den Kaufpreis samt gesetzlichen Zinsen (§ 4 Abs 1 Z 1 KSchG analog).
- Verbraucher haben das Rücktrittsrecht gem § 5 KMG dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber, unabhängig davon, ob diese selbst die Prospektpflicht verletzt haben oder nicht (2 Ob 32/09h ÖBA 2010/1161).
- Siehe dazu auch die Informationen des Klagevertreters RA Dr. Haslinger: