Laut EuGH ist im gegenständlichen Fall nicht das Flugunternehmen, das das Flugzeug samt Besatzung vermietete, zahlungspflichtig, da die Festlegung der Flugroute und die Durchführung dieses Fluges von einem anderen Luftfahrtunternehmen (dem Mieter) entschieden wurden.
EuGH 4.7.2018, C-532/17 (Wirth, Mülder/Thomson Airways Ltd)