Übernimmt eine dritte Person die Haftung für einen fremden Kredit, kommen die Schutzvorschriften des KSchG (§ 25c - Warnpflicht des Gläubigers, 25d - richterliches Mäßigungsrecht) zur Anwendung, wenn es sich um eine materiell fremde Schuld handelt. Eine solche liegt vor, wenn die dritte Person (Interzedent) typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Ist die dritte Person hingegen ein echter Mitschuldner, so kann sie sich nicht auf die KSchG-Schutzvorschriften berufen. Sie ist dann echter Mitschuldner, wenn die Leistung aus dem Kreditvertrag unmittelbar auch an sie erfolgt oder ihr zugute kommt.
Sichert die dritte Person den fremden Kredit durch ein Pfand, so kommen die KSchG-Schutzvorschriften - noch immer - nicht zur Anwendung.
Sind die KSchG-Schutzvorschriften nicht anwendbar, ist die dritte Person nur ausnahmsweise zu warnen, nämlich dann wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem Sicherungsgeber nicht schon bekannt sind.
OGH 22.02.2011, 8 Ob 5/11k