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Werbeaufkleber im Stiegenhaus verboten

OGH schiebt dem lästigen Anbringen von Werbe-Aufklebern nun einen Riegel vor.

Werbeaufkleber in Stiegenhäusern sind laut einer aktuellen Entscheidung des OGH verboten. Denn das eigenmächtige Anbringen von Aufklebern zu Werbezwecken an diversen Stellen wie Hauseingangstüren, Postkästen, Rachfangkehrerkästchen, Elektrokästen, am schwarzen Brett oder an sonstigen für die Hausbewohner vorgesehenen Informationsflächen durch Firmen stelllt eine unlautere, aggressive Geschäftspraktik dar.

Anlassfall waren mehrere Beschwerden von Hausbewohnern und Liegenschaftseigentümern, die sich beim Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sowie bei der Landesinnung der Metalltechniker (vormals Innung der Schlosser) über derartige ohne ihre Zustimmung aufgedrängte Werbung eines Aufsperr- und Schlüsseldienstes massiv beschwerten. Die Beklagten ließen sich von ihrer aggressiven Geschäftspraktik auch auf ausdrückliche Anweisung von Betroffenen, die unerbetenen Werbeaufkleber in eigener Sache zu unterlassen, nicht abhalten. Die Aufkleber konnten nur mit Aufwand und oft nicht rückstandsfrei oder ohne Beschädigung des Untergrunds entfernen werden und wurden von den Beklagten regelmäßig wieder ersetzt.

Der Verband klagte daraufhin das Unternehmern, das einen Aufsprerrdienst von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr betreibt, sowie den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer auf Unterlassung und bekam nun vor dem OGH Recht.

Der OGH wertet das Anbringen von Werbe-Aufklebern als unlautere, aggresive Geschäftspraktik, die unter allen Umständen verboten ist. Durch das eigenmächtige Anbringen der Aufkleber hätten die Beklagten in das Eigentumsrecht oder den ruhigen Besitz Dritter eingegriffen. Eine Differenzierung zwischen Haus- und Wohnungseigentümer einerseits und Hausbewohnern andererseits, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, so der OGH. Denn es sei völlig irrelevant, in welchen konkreten Rechtsverhältnissen auch immer Hausbewohnern in jenen Häusern wohnen. Damit setzten die Beklagten das beanstandete Verhalten gegenüber sämtlichen Hausbewohnern.

Wie schon das Anwerben von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail werden nunmehr auch angebrachte Werbe-Aufkleber im Stiegenhaus als aggressive, unlautere und damit verbotenen Geschäftspraktik eingestuft.

OGH 09.08.2011, 4 Ob 74/11b

Der Beschluss im Volltext

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