Die Bundesarbeiterkammer (BAK) ging gegen die Geschäftspraxis der PE Digital GmbH vor (Betreiberin der Partnervermittlungsportale Parship und Elitepartner), KundInnen für die Nutzung des Dienstes während der 14-tägigen Rücktrittsfrist ein Entgelt von bis zu 75 % des Gesamtpreises zu verrechnen. Zudem bekämpfte die BAK - wie zuvor schon der Verein für Konsumenteninformation (VKI) - dass KundInnen der Hinweis auf den Ablauf der Kündigungsfrist vor Eintritt der automatischen Vertragsverlängerung durch ein nichtssagendes Erinnerungs-E-Mail erteilt wird, wobei die eigentliche Information, nämlich dass der Ablauf der Kündigungsfrist bevorstehe und jetzt gehandelt werden müsse, wenn man keine Vertragsverlängerung wolle, erst nach Betätigen des übermittelten Links abrufbar ist. Dieses E-Mail wurde von PE Digital GmbH bis September 2017 versandt. Daneben wurden auch 5 Klauseln der PE Digital GmbH bekämpft, die insbesondere Haftungsfreizeichnungen und eine Gerichtsstandvereinbarung enthielten. Wie schon die Vorinstanzen bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Geschäftspraktiken und der Großteil der beanstandeten AGB-Bestimmungen unzulässig sind.
Unbedenklich und damit zulässig ist nach Ansicht des OGH nur jene Klausel, wonach die ständige Erreichbarkeit der Dienste nicht garantiert werde, da damit nur auf Wartungen und mögliche technische Ausfälle hingewiesen werde, ohne dass Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden.
OGH, 23.10.2018, 4 Ob 179/18d