Die Beklagte hatte in ihren AGB stehen, dass die KundInnen verlangten, dass die Dienstleistung sofort beginnen sollte. Die Preise bei der Beklagten waren höher als bei der Klägerin und ausschließlich als Pauschalpreis angegeben. Wollten KundInnen eine sofort gültige Vignette, war unveränderbar voreingestellt, dass die KundInnen UnternehmerInnen waren. Die Beklagte deklarierte der Klägerin gegenüber alle KundInnen ungeprüft als UnternehmInner, um die von der Klägerin vorgesehene Wartezeit zu vermeiden. Die Beklagte erweckte den - unrichtigen - Eindruck, sie sei aufgrund ihres Sitzes in Deutschland in der Lage, den VerbraucherInnen (anders als die Klägerin) sofort gültige digitale Vignetten anzubieten.
Nichtgewährung des Rücktrittsrechts als Rechtsbruch nach UWG
Die Beklagte gewährte ihren KundInnen kein Rücktrittsrecht nach Abschluss der Registrierung des Kfz-Kennzeichens bei der Klägerin.
Der Vertrieb der digitalen Mautprodukte ist als Vertrag iSv § 1 Abs 1 FAGG zu qualifizieren.
Die Beklagte hat somit das Rücktritts- bzw Widerrufsrecht gemäß §§ 11 ff FAGG zu gewähren, dessen Verlust nur nach Maßgabe des § 18 FGG möglich wäre:
Die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG ist nicht erfüllt, da die hier geschuldete Dauerleistung (nämlich die Bereitstellung der vom Erwerber benützbaren Straßen) erst nach Ablauf der Laufzeit der Vignette vollständig erbracht ist, und nicht schon mit der Registrierung der jeweiligen Kfz-Kennzeichen bei der Klägerin. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG kommt nur bei der 10-Tages-Vignette in Betracht.
Die Ausnahmebestimmung nach § 18 Abs 1 Z 11 FAGG liegt ebenfalls nicht vor, da es sich bei den geschuldeten Leistungen nicht um unkörperliche Leistungen digitaler Inhalte handelt.
Damit verletzt die Beklagte § 1 Abs 1 Z 2 UWG, der die Anwendung von unlauterer Geschäftspraktik verpönt, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen.
Irreführende Geschäftspraktik
Nach § 4 Abs 1 FAGG hat der Unternehmer ua über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, über den Gesamtpreis und das Rücktrittsrecht aufzuklären.
Die Beklagten nennen ihren Kunden gegenüber Pauschalpreise für die Vignette als vermittelte Fremdleistung und ihre eigenen Dienstleistungen. Dies hat zur Folge, dass die Kunden der Beklagten die höheren Preise für die digitalen Mautprodukte gegenüber einem Bezug im Webshop der Beklagten nicht unmittelbar und deutlich erkennen können.
Weiters informiert die Beklagte falsch über das Rücktrittsrecht.
Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des UWG Anh Z 18. UWG Anh Z 18 verpönt als unlautere Geschäftspraktik unrichtige Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Umworbenen dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen. Unrichtige Informationen über die Marktbedingungen sind hier die unrichtigen und unvollständigen Informationen über den Inhalt und Geltungsbereich des gesetzlichen Rücktrittsrechts sowie der Umstand, dass die Beklagten die digitalen Produkte der Klägerin um einen Aufpreis verkaufen und die sofortige "Freischaltung" damit bewirken, dass sie ihre Kunden der Klägerin gegenüber pauschal als Unternehmer ausgeben.
OGH 19.12.2019, 4 Ob 96/19z