Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark die Volksbank Graz-Bruck. Die Klage war darauf gerichtet, dass diese Klausel, die auch von den anderen österreichischen Banken verwendet wird, unzulässig ist.
Aus der Gesetzeslage und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Änderungen der Vertragshauptpunkte (essentialia negotii) mittels Erklärungsfiktion zulässig seien sollen. Vielmehr steht eine solche Änderungsmöglichkeit der Vertragshauptleistungspflichten in krassem Gegensatz zu den Grundsätzen des Vertragsabschlusses. Durch die inkriminierte Klausel kann grundsätzlich einseitig eine wesentliche Änderung des Entgeltes erfolgen, was das Gesetz aber nur in engen Grenzen zulässt, die hier nicht erfüllt sind.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig. (Stand: 7.5.2012)
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
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LG für ZRS Graz 23.04.2012, 14 Cg 102/11g