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Wiederholungsgefahr bei Abstreiten der Besitzstörung

Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, stellte aber eine relevante Besitzstörung in Abrede. Daher ist die Wiederholungsgefahr weiterhin aufrecht; die vorprozessualen Kosten können nicht alleine eingeklagt werden.

Die Beklagte stellte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz der Klägerin ab. Ein von der Klägerin beauftragter Rechtsanwalt veranlasste eine Halterabfrage und forderte die Beklagte als Vertreter der Klägerin zur Zahlung von 149 EUR auf (Kosten für die anwaltliche Vertretung, Barauslagen für die Halteranfrage, pauschale Unkosten der Klägerin für den Aufwand im Zusammenhang mit den Fotos), widrigenfalls eine Besitzstörungsklage eingebracht werde. Die anwaltlich vertretene Beklagte lehnte das Kostenersatzbegehren als schikanös und nicht nachvollziehbar ab. Sie bestritt eine Besitzstörung, erklärte sich aber zu einer Unterlassungserklärung bereit.

Die Klägerin begehrt Zahlung von 149 EUR.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es ging davon aus, dass die Klägerin vorprozessuale Kosten geltend mache, wofür der Rechtsweg nicht zulässig sei. Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorprozessuale Kosten sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Solche Kosten können erst dann selbständig eingeklagt werden, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht und daher kein Prozess in der Hauptsache mehr eingeleitet werden kann.

Laut Klägerin sei die Wiederholungsgefahr wegen des Angebots der Beklagten auf Abgabe einer Unterlassungserklärung weggefallen, sodass der Klägerin wegen der Besitzstörung der Beklagten kein Hauptanspruch (auf Unterlassung) mehr zustehe. Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht im Recht:

Die Beklagte war zwar zu einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung bereit, stellte aber eine relevante Besitzstörung wegen der äußerst kurzfristigen Benutzung von rund zwei Minuten des Parkplatzes in Abrede.

Bei der Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Die Abgabe einer bloß außergerichtlichen Unterlassungserklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn der Beklagte ein zwiespältiges Verhalten zeigt.

Das Verhalten der Beklagten ist deshalb als zwiespältig zu qualifizieren, weil sie trotz der in Aussicht gestellten Unterlassungserklärung den Rechtsstandpunkt der Gegenseite nicht vorbehaltlos anerkannte, sondern vielmehr das Vorliegen einer Besitzstörung in Abrede stellte. In einem solchen Fall kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn dem in seinen Rechten Beeinträchtigten ein vollstreckbarer Exekutionstitel verschafft wird, der ihm all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann. Derartiges lag hier nicht vor, sodass die angefochtene Entscheidung zutreffend den Wegfall der Wiederholungsgefahr verneint und damit die Akzessorietät der Kosten zum Hauptanspruch bejaht hat.

OGH 27.06.2023, 2 Ob 116/23g

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