Die Wiener Privatbank SE (damals als Rechtsvorgänger "Kapital und Wert") verrechnete bei vorzeitiger Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages "Masterplan Monatssparer" eine Gebühr, deren zugrundeliegende Klausel im Jahr 2008 vom OGH in einem vom VKI geführten Verfahren als unzulässig beurteilt wurde.
Ungeachtet dessen verrechnete die Wiener Privatbank SE bei vorzeitiger Auflösung dieses Vermögensverwaltungsvertrages weiterhin eine Gebühr in exakt der gleichen Höhe, berief sich aber darauf, dass ihr nach dem Gesetz der notwendige und nützliche Aufwand zustehe und dass bei Wegfall einer unzulässigen vertraglichen Regelung diese Vertragslücke nach dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen sei (sog ergänzenden Vertragsauslegung).
Gegen diese Geschäftspraktik ging der VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - wieder vor und bekam vom OGH voll Recht:
Es handelt sich hier nicht um einen für den Kunden nützlichen und notwendigen Aufwand.
Die Verrechnung der exakt gleichen Gebühr wie vorher entspricht nicht der hypothetischen Absicht vernünftiger Parteien. Vielmehr dient dies ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Wiener Privatbank SE; es liegt kein angemessener Interessenausgleich beider Vertragsparteien vor.
OGH 18.9.2014, 1 Ob 37/14v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien