Im Jahr 2007 verrechnete die Wiener Privatbank SE (ehemals "Kapital & Wert") bei der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrags "Masterplan" aufgrund einer gesetzwidrigen Klausel eine Gebühr für die Vermittlungsleistung. Aufgrund einer Klage des VKI wurde rechtkräftig festgestellt, dass diese Klausel gesetzwidrig ist. Die Wiener Privatbank SE durfte in Folge diese oder eine sinngleiche Klausel nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
Dennoch stellte die Wiener Privatbank SE weiterhin auf Basis der in dieser Klausel enthaltenen Berechnungsformel eine Provision in Rechnung. Sie argumentierte, dass sie auf anderem rechtlichen Wege zu diesem Ergebnis käme.
Der VKI klagte daher, dass die Wiener Privatbank SE gegen das seinerzeitige Urteil verstoßen habe. Das Gericht gab dem VKI nun Recht und verhängte über die Wiener Privatbank SE eine Geldstrafe iHv € 35.000,--.
Der Beschluss ist nicht rechtkräftig.
LG ZRS Wien 27.12.2011, 47 R 554/11k
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien