Wenn der Schnee beim Winterurlaub ausbleibt, ist nur in Ausnahmefällen kostenloses Storno möglich.
Das Warten auf den Schnee
Der Winter lässt weiter auf sich warten und in den Skiregionen hofft man bisher vergebens auf Schnee. KonsumentInnen, die für die kommenden Tage einen (Kurz-) Urlaub gebucht haben, stehen vor der Frage, ob sie ihr Quartier bezahlen müssen, auch wenn kein Schnee liegt und sie den Urlaub absagen möchten. Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) hilft, Unsicherheiten bei rechtlichen Problemen zu beseitigen.
Quartiergeber: Grundsätzlich Anspruch auf Stornogebühr
Grundsätzlich hat der Quartiergeber bei Stornierung Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Preises, und zwar unabhängig davon, ob telefonisch oder schriftlich gebucht wurde. Er ist nämlich für den Schneeausfall nicht verantwortlich und hat ausreichende Schneelage zumeist auch nicht zugesagt.
Zeitliche Staffelung der Stornogebühr
In manchen Fällen wird es bei der Buchung zur Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekommen sein, die zumeist Stornobedingungen enthalten. In den Stornobedingungen ist die Höhe der Stornogebühr zeitlich gestaffelt. Wer früher storniert, zahlt weniger.
Verhandlungsspielraum
Die Höhe der Stornogebühr ist nicht unverrückbar. Denn der Unternehmer muss sich alles anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung erspart oder was er durch eine Ersatzbuchung einnimmt. "Die Unternehmer sollten hier nicht zu streng sein und ihren Kunden entgegenkommen, denn im Streitfall kann der Richter die Stornogebühr herabsetzen" appelliert VKI-Rechtsexpertin, Mag. Maria Ecker kulant zu sein. Zunächst ist Verhandeln angesagt, denn das Risiko für einen Prozess ist für beide Seiten hoch. Und vielleicht kann eine Umbuchung oder ein Gutschein einen Streit vermeiden.
Ausnahme Schneegarantie
Hat allerdings der Vertragspartner (Hotelier, Reiseveranstalter) im Prospekt oder im Vertrag eine Schneegarantie abgegeben, kann man den Vertrag kostenlos stornieren, weil der garantierte Zustand nicht vorliegt.
Leistungsausfall beim Liftbetrieb
Auch bei Liftbetreibern führt der Schneemangel zu Problemen. Kommt es nach der Buchung zu einem erheblichen Leistungsausfall beim Liftbetrieb, dann hat man einen Preisminderungsanspruch. Fährt kein Lift, gibt es Geld retour. Geringfügige Ausfälle wird man aber hinnehmen müssen.