Die Deutsche Bahn AG muss dies künftig bei Geschäften mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, unterlassen.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s
Der VKI klagte erfolgreich im Auftrag des Sozialministeriums die Deutsche Bahn AG, die vorsah, dass man nur dann eine SEPA-Lastschrift machen konnte, wenn man auch den Wohnsitz in Deutschland hatte.
Die Deutsche Bahn AG muss dies künftig bei Geschäften mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, unterlassen.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s
Urteil: Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug unzulässig - 22.11.2019
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4502
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die AUA wegen 17 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die AUA aufgrund eines annullierten Fluges auf Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastVO und Ersatz der Kosten eines Repatriierungsflugs geklagt.
Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – Exekution gegen Flix SE (FlixBus) geführt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Ausfallhaftung in einem Musterprozess gegen Ryanair DAC wegen Verrechnung einer Check-In-Gebühr, obwohl dem Konsumenten der Online-Check-In nicht möglich war, übernommen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Opodo (Vacaciones eDreams SL) wegen 31 unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt.
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Ryanair DAC. wegen 31 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.
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