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Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug unzulässig

Der VKI klagte erfolgreich im Auftrag des Sozialministeriums die Deutsche Bahn AG, die vorsah, dass man nur dann eine SEPA-Lastschrift machen konnte, wenn man auch den Wohnsitz in Deutschland hatte.

Die Deutsche Bahn AG muss dies künftig bei Geschäften mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, unterlassen.

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s

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