Im Auftrag des BMSK hat der VKI vier Klauseln der AGB der Bausparkasse Wüstenrot bekämpft:
Die erste Bestimmung sah eine Vorfälligkeitsgebühr im Fall teilweiser oder gänzlicher vorzeitiger Rückzahlung der Darlehenssumme vor. Die Bausparkasse Wüstenrot stellte bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) den Antrag, die Streichung dieser Klausel mit Wirksamkeit für den gesamten Vertragsbestand, für Alt- als auch für Neuverträge zu bewilligen. Sie war nicht mehr Bestandteil der Verträge, die Bewilligung der FMA wurde erteilt. Dies genügte dem Erst- sowie dem Berufungsgericht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Es wurde keine Abgabe einer Unterlassungserklärung für diese Bestimmung mehr gefordert. In diesem Punkt wurde die Klage abgewiesen.
Anders bei den restlichen drei Klauseln: Die Bausparkasse Wüstenrot änderte diese Klauseln ab und beantragte diesbezüglich eine Genehmigung bei der FMA. Nach in Kraft treten der geänderten Klauseln wies die Bausparkasse darauf hin, dass keine Wiederholungsgefahr bestünde, es gäbe keinen Anlass für die Klagsführung. Der OGH bejahte das Vorliegen der Wiederholungsgefahr: Gibt der Unternehmer keine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Bausparkasse Wüstenrot habe sich auch keinesfalls von den früheren bekämpften Klauseln distanziert, sondern habe im Gegenteil im Revisionsverfahren deren Rechtmäßigkeit verteidigt. Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügte dem OGH die Genehmigung der geänderten Klauseln durch die FMA nicht. Sie ersetzt nicht die Unterlassungserklärung.