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XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das Landesgericht (LG) Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend. Das Urteil ist rechtskräftig.

Lutz warb im Radio und TV unter anderem mit dem Text „Minus 25 Prozent auf die vielen schönen Sachen vom XXX-Lutz! Sparen Sie 25 % auf Ihren Einkauf!“ Der Text war zügig, in normaler Lautstärke gesprochen. In deutlich geringerer, flüsternder Lautstärke folgte der schnell gesprochene Hinweis „Gültig auf fast alle Produkte mit Jubiläumsgutschein.“ Ohne Erhöhung der Lautstärke beim Radio bzw. Fernsehen konnte dieser Text schlecht bzw. nicht verstanden werden. Es gab umfassende Ausnahmen vom Rabattierungsversprechen, so zum Beispiel Kindersitze, Parkett- und Laminatböden oder die Waren bestimmter Hersteller.

Das LG Wels führt aus, dass der aufklärende Hinweis in seiner Lautstärke deutlich reduziert war, sodass in diesem Zusammenhang von einer Flüsterlautstärke bzw. Flüstern gesprochen werden muss. Das Gericht gab daher der Klage des VKI statt und bestätigte die Irreführung.

Laut Urteil hat es XXXLutz daher zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, einen bestimmten Rabatt zu gewähren – etwa einen Rabatt von 25 Prozent auf den gesamten Einkauf – wenn tatsächlich Teile des Sortiments von der Rabattierung ausgenommen sind und auf diese Einschränkungen nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Wels 31.5.2023, 1 Cg 69/22z

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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