Das BG Gänserndorf erklärte die Verrechnung von Gebühren für die Zahlung mit Erlagschein als gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstoßend, selbst wenn die Kosten (auch) für die Zurverfügungstellung eines Zahlscheines verrechnet werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 7.12.2015).
BG Gänserndorf 13.10.2015, 10 C 688/ 15z
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien