Zum Inhalt

Zahlscheinentgelte auch für Zurverfügungstellung von Zahlscheinen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen einen Frühstücksdienst einen Musterprozess wegen der unzulässigen Verrechnung von Zahlscheinentgelten.

Das BG Gänserndorf erklärte die Verrechnung von Gebühren für die Zahlung mit Erlagschein als gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstoßend, selbst wenn die Kosten (auch) für die Zurverfügungstellung eines Zahlscheines verrechnet werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 7.12.2015).

BG Gänserndorf 13.10.2015, 10 C 688/ 15z
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang