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Zahlscheinentgelte auch für Zurverfügungstellung von Zahlscheinen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen einen Frühstücksdienst einen Musterprozess wegen der unzulässigen Verrechnung von Zahlscheinentgelten.

Das BG Gänserndorf erklärte die Verrechnung von Gebühren für die Zahlung mit Erlagschein als gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstoßend, selbst wenn die Kosten (auch) für die Zurverfügungstellung eines Zahlscheines verrechnet werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 7.12.2015).

BG Gänserndorf 13.10.2015, 10 C 688/ 15z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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