Hutchison 3G verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes Klausel: "Bei Bezahlung mittels Zahlschein ist Huchison 3G Austria berechtigt, dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt (gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten und der auf der Website von 3 unter www.drei.at abrufbaren Tarifinformationen) zu verrechnen". Dieses Entgelt war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung mit € 2,00 pro Zahlscheinzahlung beziffert. Auch für die Bezahlung per Onlinebanking wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr nach den Tarifblättern fällig.
Das HG Wien sprach klar und umfassend begründet aus, dass diese Klausel seit dem Inkrafttreten des sog Zahlungsdienstegesetzes (im November 2009) gesetzwidrig ist. Der unterschriebene Zahlschein und die Online-Überweisung mittels Telebanking sind jedenfalls "Zahlungsinstrumente" iSd Gesetzes; das Gesetz auf diesen Fall anzuwenden. Demnach darf der sog Zahlungsempfänger (also das Unternehmen, das eine Zahlung erhalten soll; etwa Hutchison 3G) vom Zahler kein zusätzliches Entgelt dafür verlangen, dass dieser mit einem bestimmten Zahlungsinstrument bezahlt. Derartige Bearbeitungsentgelte sind vom Unternehmer vielmehr in den Grundpreis für die angebotene Ware oder Dienstleistung einzurechnen, und dürfen nicht als zusätzliche "Strafgebühr" dem Zahler verrechnet werden. Damit solle die Preistransparenz für den Kunden verbessert und der Wettbewerb erhöht werden. Zulässig ist es allerdings, dem Kunden Rabatte anzubieten, wenn dieser mit einem vom Unternehmen gewünschten Zahlungsinstrument bezahlt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung empfiehlt der VKI, die Gebühr (insofern sie weiterhin verrechnet wird) vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung einzubezahlen. Dieser Vorbehalt kann mit einem eingeschriebenen Brief (Kopie aufbewahren) für alle zukünftigen Zahlungen erklärt werden.
HG Wien, 4.10.2010, 22 Cg 8/10 k-7
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien