In der Entscheidung setzt sich das Berufungsgericht ua auch mit dem Beginn der Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch auseinander, und führte dazu aus, dass selbst bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel noch nicht notwendigerweise erkennbar ist, ob ein Schaden eingetreten ist, weil zur Feststellung, ob ein Schaden vorliegt, der Kredit auf Grundlage der Unwirksamkeit der Klausel neu durchgerechnet werden muss. Nur wenn, was von der Beklagten zu beweisen wäre, der Kreditnehmer bei entsprechendem Verdacht gegen seine Erkundigungsobliegenheit verstoßen hätte, könnte unter Umständen von einem früheren Beginn der Verjährungsfrist ausgegangen werden.
Eine abschließende Stellungnahme des OGH zum Thema des Zinsenstreites lässt jedoch weiter auf sich warten.