Die Kreditnehmerin hatte bei der BAWAG 1990 einen Kredit über zunächst 80.000,- ATS, später 160.000,- ATS aufgenommen. Der variable Zinssatz von 10,75 % stieg zunächst auf 11,75 % an und wurde nur langsam zurückgenommen (1998: 9,5 %).
Die Kreditnehmerin ließ beim VKI - auf Basis "SMR/VIBOR-Halbe" - den Kredit nachrechnen und es ergab sich eine Differenz von 1.204,- Euro.
Das Gericht sprach diesen Betrag nun zu und führte aus, dass die Zinsanpassungsklausel gesetzwidrig sei und statt deren der Kredit auf Basis "SMR/VIBOR-Halbe" nachzurechnen sei. Unter Berufung auf den OGH (9 Ob 62/04i) spreche die Formulierung der gesetzwidrigen Klausel, die auf "Geld- und Kapitalmarkt" abstellt, für die Verwendung dieser Parameter.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 1.8.2005, 16 C 636/02z
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien