Der VKI klagte für eine Reihe von Kreditnehmern von einer Bank Zinsschäden ein, die durch die Verwendung einer rechtswidrigen Zinsanpassungsklausel entstanden sind.
Der OGH bejahte die Schadenersatzpflicht der Bank. Neben der Bestätigung und Wiederholung einiger Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung des OGH im Zinsenstreit, führte der OGH deutlicher als bisher aus, dass zur Berechnung des tatsächlichen Zinsschadens als Ersatzklausel der Mittelwert von SMR und VIBOR/EURIBOR als dem Parteiwillen am ehesten entsprechend anzusehen ist und wandte ihn selbst zur Berechnung an.