Der OGH bestätigt in zwei aktuellen Entscheidungen seine Judikatur, dass die Verwendung gesetzwidriger Klauseln die Bank auch schadenersatzpflichtig macht. Der Anspruch auf Schadenersatz beginnt erst (binnen 3 Jahren) ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu verjähren. Eine Erkundigungspflicht des Kreditnehmers ist keinesfalls zu überspannen; erst eine Verdichtung von Medienberichten über Falsche Zinsabrechnungen der Banken kann eine Erkundigungspflicht und damit den Beginn der Verjährung in Gang setzen.
Bei der Suche nach Ersatzparametern sagt der OGH klar, dass sich aus seiner bisherigen Judikatur nicht ableiten lasse, dass die von den Banken heute verwendete Zinsgleitklausel (Basis SMR/Euribor-Halbe) zur Nachkontrolle ungeeignet sei; im Gegenteil er hält es gut für möglich, dass diese Klausel einen gerechten Ausgleich zwischen Interessen der Bank und des Kunden bietet und bei der Ergründung des hypothetischen Parteiwillens bzw der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen ist.
Dagegen erteilt der OGH einem Abstellen auf - nicht einmal veröffentlichte - "Einlagezinsen" eine Absage.
Auch das BGHS Wien geht in einer - ebenfalls soeben ergangenen - mustergültig begründeten Entscheidung davon aus, dass zur Nachrechnung die Zinsgleitklausel neu der betroffenen Bank heranzuziehen ist.