Ein Dauerschuldverhältnissen kann aus wichtigem Grund vorzeitigt aufgelöst werden (sog. außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar ist (zB Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen.
Die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung im Einzelfall und umfassenden Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen zu beurteilen. Eine solche Auflösung ist das "äußerste Notventil". Die Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben.
OGH 25.01.2012, 7 Ob 250/11g