Die Sparda-Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H regelte den Zinssatz in Fremdwährungskrediten wie folgt: 1,25 Prozentpunkte über den 3-Monats-LIBOR ".....zuzüglich dem von der Bank selbst für Fremdwährungsbeschaffung zu bezahlenden LIBOR-Aufschlag im Höchstausmaß von 0,40 Prozentpunkten. Dieser von der Bank nicht beeinflussbare LIBOR-Aufschlag wird ihr jeweils zu Beginn einer neuen Zinsperiode für die Beschaffung (Refinanzierung) der Fremdwährung vor der Österreichischen Volksbanken AG verrechnet und an den Kunden weitergegeben".
Der VKI ging im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark gerichtlich gegen diese Überwälzung der Refinanzierungskosten vor. Das Landesgericht Klagenfurt folgte der Ansicht des VKI und der AK Stmk und stufte die Klausel aus mehreren Gründen als gesetzwidrig ein:
Der bloße Verweis auf den Refinanzierungssatz der Volksbanken AG ist keine ausreichende Umschreibung, da für den Verbraucher nicht klar ist, wie sich dieser Refinanzierungssatz zusammensetzt. Die Klausel legt nicht dar, woraus sich dieser LIBOR-Aufschlag zusammensetzt und wonach bzw. nach welchen Kriterien er sich bestimmt. Sie ist daher intransparent.
Nach dem Gesetz darf eine Entgeltänderung bzgl Konsumenten nicht vom Willen des Unternehmers abhängen. Es macht daher keinen Unterschied, ob die Entgeltänderung direkt vom Willen des Vertragspartners abhängig ist, oder ob der Vertragspartner die Festlegung der Höhe an ein anderes Unternehmen auslagert. Die Sparda-Bank gehört dem österreichischen Volksbankenverbund an und ist Teil der österreichischen Volksbanken Primärstufe. Im vorliegenden Fall ist nicht gewährleistet, dass die Festsetzung nicht vom Willen der österreichischen Volksbanken AG abhängig ist bzw. ist überhaupt völlig unklar, nach welchen Kriterien die österreichische Volksbanken AG den inkriminierten Zinssatz festlegt.
Darüber hinaus ist die zweite inkriminierte Klausel auch als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, weil es sich bei der Überwälzung der Refinanzierungskosten, die über den LIBOR hinausgehen, um ein Risiko handelt, das ausschließlich in der subjektiven Sphäre der Bank angesiedelt ist. Da die Höhe des der Bank für die Refinanzierung verrechneten Aufschlages zum LIBOR auch zu einem wesentlichen Teil von deren eigener Liquidität und Bonität abhängt bzw. bestimmt wird, kann eine ausschließliche Überwälzung dieses Refinanzierungsrisikos durch Übertragung der Refinanzierungskosten zur Gänze auf den Konsumenten niemals eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB darstellen.
Das Urteil wurde zwischenzeitlich rechtkräftig: OLG Graz 1.6.2012, 2 R 83/12m [rk].
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
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LG Klagenfurt 14.03.2012, 27 Cg 101/11y