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T-Mobile
Bild: Tupungato/shutterstock.com

Irreführung bei befristeten Sonderangeboten

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums T-Mobile wegen der Befristung einer Aktion geklagt, bei der nach Ende der Aktion Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass bekamen. Das HG Wien bestätigte nun rechtskräftig die Irreführung der ursprünglichen Werbung. 

Das Unternehmen bewarb im Oktober 2019 sein Glasfaser-Internet unter anderem mit „Jetzt gratis bis Jahresende“. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Allerdings bot T-Mobile beginnend mit 29.10.2019 einen Erlass von drei Monaten Grundgebühr an. Diese Aktion galt letztlich bis 3.2.2020. Das heißt: Kundinnen und Kunden, die den Vertrag innerhalb der ursprünglich beworbenen Aktion abschlossen, erhielten je nach Vertragsabschlusszeitpunkt entweder denselben Aktionsnachlass oder sogar weniger als jene, die den Vertrag in der unmittelbaren Zeit nach Ablauf dieser Aktion abschlossen.

Bereits zu Beginn des Jahres hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in diesem Verfahren ausgeführt, dass bei einer zeitlichen Befristung eines Sonderangebots eine Irreführung vorliegt, wenn das Angebot nach Ende der Befristung weiter gewährt wird. Da aber Feststellungen zu den Tarifmodellen von T-Mobile nach dem Angebotszeitraum fehlten, verwies der OGH das Verfahren an das HG Wien zurück.

Das HG Wien bestätigte nun rechtskräftig eine irreführende Geschäftspraktik von T-Mobile: Beim Durchschnittskonsumenten entsteht durch diese Werbeaktion eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Er muss annehmen, bei Vertragsabschluss vor dem 29.10.2019 finanziell günstiger gestellt zu sein als bei einem Vertragsabschluss ab 29.10.2019. Tatsächlich ist aber das Gegenteil der Fall. Auf subjektive Komponenten, wie beispielsweise Vorhersehbarkeit weiterer Rabattaktionen für den Unternehmer kommt es nicht an, sondern nur auf die beim Konsumenten hervorgerufene unrichtige Vorstellung von der Realität.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 2.6.2022, 11 Cg 14/20a

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien

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Das Urteil im Volltext.

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