Abtreten von Ansprüchen
Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln sah vor, dass die Reisenden ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung – beispielsweise bei verspäteten Flügen – selber geltend machen müssen und nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten dürfen. Für das OLG Wien werden Reisende dadurch gröblich benachteiligt. Das Gericht konnte keine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel erkennen.
Einbringen von Beschwerden
Das OLG Wien bemängelte ebenfalls, dass Beanstandungen in einer gewissen Form, nämlich per Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind.
Änderung der Flugzeiten
Eine weitere beanstandete Klausel sah vor, dass Flugzeiten ohne irgendwelche Einschränkungen beliebig geändert werden konnten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher war nicht abschätzbar, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß eine Änderung der Abflugzeiten erfolgen konnte. Laut OLG Wien stellt dies ein unzulässiges Leistungsänderungsrecht von Laudamotion dar.
Weitere Klauseln
Weitere unzulässige Klauseln betreffen unter anderem Haftungsbeschränkungen von Laudamotion oder unbestimmte Lagergebühren für nicht abgeholte Gepäckstücke.
Das Urteil zu den für unzulässig befundenen Klauseln ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OLG Wien 23.2.2021, 2 R 48/20y
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