Für unzulässig wurden folgende Klauseln beurteilt:
2. „Für Flugbuchungen, die über einen (sic) unserer Buchungszentren vorgenommen werden, wird und einfachem Flug (sic) eine Callcenter-Buchungsgebühr gemäß Gebührentabelle erhoben. Mit Ausnahme der unten ausgeführten Bestimmungen der Artikel 10.2 oder 10.3 ist diese Gebühr nicht rückerstattbar.“
Die Klausel ist bereits aus sprachlichen Gründen intransparent. Die Behauptung der Beklagten, der durchschnittlich informierte Fluggast leite aus der Klausel unmissverständlich ab, dass pro Flugbuchung eine Callcenter-Buchungsgebühr erhoben werde, entbehrt angesichts der undeutlichen Formulierung „und einfachem Flug“ jeder Grundlage.
Des Weiteren nimmt die Klausel zum einen Bezug auf die Gebührentabelle der Beklagten und zum anderen auf die Punkte 10.2 und 10.3 der ABB. Diese Punkte enthalten ihrerseits wiederum einen pauschalen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der den Verbraucher, der Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen will, dazu zwingt, allfällige Widersprüche zu Punkt 10.2.1 der ABB selbst auszuwerten und der Verordnung letztlich den Vorrang zu geben. Die pauschalen und kaskadenartigen Verweisungen (Verweis in Punkt 10.3 auf Punkt 10.2 der ABB, der wiederum auf die Verordnung verweist) führen zur Intransparenz der Klausel gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
3. „Beschwerden oder Beanstandungen werden per Mail, Fax oder durch Benutzung des anwendbaren Online-Beschwerdeformulars auf https://www.ryanair.com/de/fragen/kontaktzumkundenservice entgegengenommen. (…)“
Bereits das Erstgericht führte dazu aus, dass bei kundenfeindlichster Auslegung die beanstandete Klausel dahin zu verstehen, dass eine Beschwerde oder Beanstandung durch den Verbraucher in Form eines Briefes von der Beklagten nicht zur Bearbeitung angenommen werde.
Die Beklagte argumentiert, dass zwischen dem Begriff „Mail“ und „E-Mail“ zu unterscheiden sei und „Mail“ auch Briefe umfasse und Verbraucher diese wüssten.
Dies überzeugte das Berufungsgericht nicht und konnte die auf den Duden gestützte Feststellung des Gerichts, dass „Mail“ die Kurzform von „E-Mail“ sei, nicht erschüttern. Der Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG wurde bestätigt.
5. „Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragen. Dafür fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Erstattung staatlicher Steuern in der in unserer Gebührentabelle festgesetzten Höhe an. Alle übrigen Entgelte sind nicht rückerstattbar. Verwaltungsgebühr für Rückerstattung staatlicher Steuern: € 20 pro Fluggast.“
Grundlage für die in der Klausel geregelte Rückerstattung von bezahlten Steuern im Falle des Nichtantritts der Reise ist das Bereicherungsrecht, welches für solche Ansprüche (im österreichischen Rechtsbereich) grundsätzlich eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren, mindestens aber von drei Jahren vorsieht. Die hier vorliegende gravierende Fristverkürzung verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klausel ist aber auch intransparent, weil unklar ist, welche staatlichen Steuern gemeint sind, und was darunter zu verstehen ist, dass eine „vollständige Rückzahlung“ beantragt werden kann, sodass sie dem Verbraucher ein unklares Bild seiner Rechtsposition vermittelt.
Der letzte Satz der Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil ihr eine Einschränkung dahingehend, dass die Verwaltungsgebühr nur bei in der Sphäre des Verbrauchers liegenden Gründen eingehoben werden soll, nicht zu entnehmen ist, sodass danach das Entgelt selbst dann verlangt werden könnte, wenn der Flug aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen unterbleibt.
Soweit die Klausel alle übrigen Entgelte für nicht rückerstattungsfähig erklärt, stellt sie nicht darauf ab, aus welchen Gründen der Flug nicht angetreten wird. Daraus folgt, dass die Rückerstattung des Entgelts selbst dann unterbleiben kann, wenn der Flug aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen unterbleibt. In diesen Fällen bewirkt die Klausel eine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB.
6. „Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen bzw. wir berechtigten Grund zur Annahme haben, dass folgende Voraussetzungen vorliegen werden:
a) Ihre Beförderung oder jene Ihres Gepäcks die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Ausmaß das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung beeinträchtigen kann;
b) Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zur Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann;
c) Sie uns im Zusammenhang mit einem früheren Flug Geld schulden, weil die Zahlung nicht erfolgte, verweigert wurde oder der Betrag uns in Rechnung gestellt wurde;
d) Sie auf einem früheren Flug mit uns gegen das Rauchverbot verstoßen haben.“
Das OLG Wien verweist auf die Ausführungen des Erstgerichts. Das Erstgericht führte aus:
Die Klausel verschaffe dem Verbraucher kein klares und zutreffendes Bild seiner vertraglichen Position: Sie sage nämlich nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt dem Verbraucher die Beförderung verweigert werden dürfe. Die Klausel stelle darauf ab, dass die Beklagte „berechtigten Grund zur Annahme hat, dass … Voraussetzungen vorliegen werden“ und damit auf in der Zukunft liegende Umstände.
Art 2 lit j Fluggastrechte-VO definiere „Nichtbeförderung“ als die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art 3 Abs 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hätten, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung ergeben seien, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Grundsätzlich seien die „vertretbaren Gründe“ des Art 2 lit j nicht geeignet, Überbuchungen eines Flugs zu entschuldigen. Der Tatbestand der Nichtbeförderung sei objektiv gefasst, die „vertretbaren Gründe“ seien dagegen auf die Person des Fluggastes gemünzt. Eine Nichtbeförderung aus kommerziellen Gründen könne nicht als vertretbar angesehen werden. Die Gründe für eine Beförderungsverweigerung seien zwar nicht abschließend geregelt, könnten aber auch nicht beliebig erweitert werden, hätte dies doch zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre.
Ad a): Die Formulierung „in nicht unerheblichem Ausmaß das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung beeinträchtigen kann“ widerspricht dem Transparenzgebot. Die Klausel knüpft weder an ein aktives Tun noch an ein steuerbares Handeln des betroffenen Fluggastes an und daher kann schon allein das äußere Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Verbraucher die Beförderung verweigert werde. Dies sei sittenwidrig.
Ad b): Die Klausel ist hinsichtlich ihrer Wortfolge „in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben“ als intransparent zu beurteilen. Es sei dem Verbraucher insbesondere kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Beförderungsverweigerung berechtigen sollen, nachzuvollziehen.
Ad c): Bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung ist davon auszugehen, dass die Beklagte lediglich eine Forderung gegen den Verbraucher zu behaupten bräuchte, um diesem nach dieser Klausel die Beförderung verweigern zu dürfen. Auf eine Berechtigung der Forderung der Beklagten gegen den Verbraucher stelle die bekämpfte Klausel überhaupt nicht ab, sodass der Verbraucher genötigt werden könnte, die Forderung zu begleichen, um transportiert zu werden. Dies stelle eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers dar. Die Klausel ist auch intransparent.
Ad d): Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung könnte diese Klausel dazu führen, dass nach einem einmaligen Verstoß gegen das Rauchverbot der Verbraucher zwar auf folgenden Flügen anstandslos befördert würde, in der Folge aber doch wieder die Beförderung verweigert werden könnte. Der Verbraucher wüsste demnach bis zum Start des Flugzeuges nie, ob er nun befördert werde oder nicht. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung könnte die Beklagte auch viele Jahre zurückliegende Verstöße gegen das Rauchverbot nach freiem Ermessen wieder zur Beförderungsverweigerung heranziehen.
7. „Wenn es uns im Rahmen unseres, in Artikel 7.1.2 genannten Ermessensspielraums angebracht erscheint, Ihnen aufgrund eines der oben genannten Punkte die Beförderung zu verweigern oder Sie bei einer Zwischenlandung von Bord zu verweisen, dürfen wir die verbleibende Flugstrecke auf Ihrem Flugschein streichen, und Sie haben kein Recht auf weitere Beförderung. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die infolge einer solchen Beförderungsverweigerung geltend gemacht werden.“
Da die Klausel 6 unzulässig ist, führt bereits der Verweis der Klausel 7 auf die Klausel 6 zur Intransparenz und Unzulässigkeit jener Klausel (RIS-Justiz RS0122040).
Darüber hinaus erfasst die Klausel auch den Fall, dass die Beförderung zu Unrecht verweigert wurde, zumal Voraussetzung des Ausschlusses nur ist, dass der Beklagten die Beförderungsverweigerung im Rahmen ihres Ermessens angebracht erscheint, womit sie auch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.
8. „Aufgegebenes Gepäck wird nach Möglichkeit mit demselben Flugzeug wie Sie befördert, es sei denn, wir entscheiden aus Gründen der Sicherheit oder der betrieblichen Abläufe, es auf einem anderen Flug zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihren Aufenthaltsort ausliefern, sofern die anwendbare Gesetzgebung Ihre Anwesenheit bei der Zollabfertigung nicht als erforderlich ansieht.“
Nach der Klausel soll es dem Unternehmer freistehen, („nach Möglichkeit“) zu entscheiden, ob aufgegebenes Gepäck des Kunden mit demselben Flugzeug oder mit einem späteren Flug befördert wird. Als Grund für diesen Ermessensspielraum werden zwar Sicherheit und betriebliche Abläufe genannt, doch gibt dies den Verbrauchern keinen Aufschluss darüber, weshalb es konkret zu einer verspäteten Gepäckbeförderung kommen kann. Der Umfang der Klausel ist für den Kunden daher nicht vorhersehbar, was ihre Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG zur Folge hat.
Die Entscheidung, wann ein Gepäck befördert wird, bleibt generell dem Unternehmer überlassen. Dies findet in den mit den Fluggästen abgeschlossenen Beförderungsverträgen keine Deckung. Mangels sachlicher Rechtfertigung für die durch die Klausel bewirkte Schlechterstellung des Kunden ist diese auch als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren.
9. „Gemäß Artikel 8.4.5 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen zur Abholung bereitgestellt wurde. Wenn Sie das Gepäck nicht in einem angemessenen Zeitraum abholen, können wir Ihnen eine Lagergebühr in Rechnung stellen. Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Bereitstellung abgeholt worden sein, können wir darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.“
Die Klausel ist intransparent wegen des Verweises auf die Klausel 8.4.5. Mangels Bezugnahme der Klausel auf Punkt 8.4.6 (hier Klausel 8, siehe oben) bleibt überdies unklar, ob jene auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen das Gepäck nicht im selben Flugzeug wie der Fluggast befördert wird. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre der Fluggast daher auch in dem zuletzt beschriebenen Fall zur umgehenden Abholung seines Gepäcks verpflichtet, worin ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken ist. Darüber hinaus stellt die Klausel nicht darauf ab, aus welchem Grund das Gepäck nicht übernommen wird und lässt auch die Höhe der Lagergebühren und die Bedingungen deren Verrechnung völlig offen.
11. „Bei Annahme Ihrer Buchung informieren wir Sie über die zu diesem Zeitpunkt geltenden voraussichtlichen Flugzeiten. Diese sind auch auf Ihrer Buchung/Reiseroute angegeben. Es kann vorkommen, dass die geplanten Flugzeiten geändert werden müssen, nachdem Sie Ihren Flug gebucht haben. Wenn Sie Ihre EMail-Adresse angegeben haben, werden wir versuchen, Sie auf diesem Wege über alle etwaigen Änderungen zu informieren. Sollten wir, mit Ausnahme der in Artikel 9 unten 2 (sic!) dargestellten Situationen, die geplante Abflugzeit zwischen dem Zeitpunkt Ihrer Buchung und dem Reisedatum um mehr als drei Stunden verschieben und dies für Sie unannehmbar ist und wir ferner nicht in der Lage sind, Sie auf einen anderen, für Sie annehmbaren Flug umzubuchen, haben Sie Anspruch auf die Erstattung aller Kosten, die Ihnen für den geänderten Flug entstanden sind.“
Die Beklagte will sich durch die inkriminierte Klausel ua auch ein nach freiem Ermessen ausübbares Leistungsänderungsrecht ausbedingen, wonach es ihr freistehe, Abflugzeiten beliebig zu ändern. Für den Verbraucher ist somit weder ersichtlich noch abschätzbar, unter welchen Umständen es zu einer Änderung der Abflugzeiten kommen soll und in welchem Ausmaß eine derartige Änderung erfolgen könnte. Dass die Klausel eine Beschränkung der Flugzeitänderungen aus von der Beklagten nicht beeinflussbaren Gründen vorsieht, ist nicht ersichtlich.
Die Klausel ist daher jedenfalls intransparent. Indem die vorliegende Klausel suggeriert, dass der Unternehmer Flugzeitänderungen generell vorsehen dürfe, wird ebenso die wahre Rechtslage verschleiert wie durch den Hinweis, das Unternehmen werde (lediglich) versuchen, Kunden von Flugzeitänderungen zu informieren, ist das Unternehmen doch zu einer solchen Informationserteilung verpflichtet.
12. „Wenn wir einen Flug streichen, nicht in angemessenem Rahmen planmäßig durchführen oder eine Flugstrecke einstellen, werden wir – sofern vom Übereinkommen oder der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht anders vorgeschrieben – Ihrem Wunsch entsprechend:
a) Sie zur nächstmöglichen Gelegenheit auf einen anderen unserer planmäßigen Flüge, auf dem ein Platz zwischen den gleichen Streckenpunkten verfügbar ist, oder aufgrund einer speziellen Vereinbarung und unter Ausschluss darüber hinausgehender Verpflichtungen ohne zusätzliche Kosten auf einem oder mehreren unserer planmäßigen Flüge buchen, und zwar
(i) über einen anderen von uns angeflogenen Flughafen zu Ihrem Zielflughafen oder (ii) von einem anderen von uns angeflogenen Flughafen zu Ihrem Zielflughafen oder (iii) von Ihrem Ausgangsflughafen zu einem anderen von uns angeflogenen Flughafen im selben Land wie Ihr ursprünglicher Zielflughafen oder (iv) von einem anderen von uns angeflogenen Flughafen zu einem anderen Zielflughafen im selben Land wie Ihr ursprünglicher Zielflughafen; oder (…)
b) Ihnen nach den Bestimmungen in Artikel 10.2 die Kosten rückerstatten.“
Das Erstgericht verweist auf Art 8 FluggastrechteVO, der dem Fluggast ein Wahlrecht unter verschiedenen Unterstützungsleistungen einräume, die er vom ausführenden Luftfahrtunternehmen beanspruchen könne (anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt). Das Luftfahrtunternehmen sei bei einer Flugannullierung gehalten, die Beförderungsverpflichtung notfalls durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbesondere anderer Fluglinien zeitnah zu erfüllen. Die bekämpfte Klausel nehme auf die Formulierungen der FluggastrechteVO „vergleichbare Reisebedingungen“, „frühestmöglicher Zeitpunkt“, „späterer Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes“ nicht Bezug, sondern enthalte die Formulierung „sofern vom Übereinkommen oder der Verordnung … nicht anders vorgeschrieben“. Tatsächlich enthalte die Fluggastrechte-VO in Art 8 eine „andere“ Regelung als die gegenständliche Klausel.
Bei kundenfeindlichster Auslegung wäre nach der gegenständlichen Klausel davon auszugehen, dass der Verbraucher lediglich Anspruch auf Inanspruchnahme eines anderen planmäßigen Fluges der Beklagten habe. Verschwiegen werde die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fluges einer anderen Fluglinie sowie der anderen dem Verbraucher zustehenden Wahlrechte.
Die Regelung in lit b) erachtete das Erstgericht aufgrund des Verweises auf die unzulässige Klausel 10.2.1 als intransparent, sodass die Klausel insgesamt zu kassieren sei.
Das OLG Wien verweist auf die Ausführungen des Erstgerichts.
13. „Wenn wir aus Gründen, die sich unserer Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sind, auf dem Zielflughafen zu landen, und umgeleitet werden, um auf einem anderen Zielflughafen zu landen, gilt die Luftbeförderung als beendet, wenn das Flugzeug auf diesem anderen Zielflughafen landet, es sei denn, das Flugzeug fliegt zum ursprünglichen Zielort weiter. Wir werden in diesem Fall jedoch einen alternativen Transport organisieren, entweder von uns selbst oder über ein anderes, von uns angegebenes Transportmittel, um Sie ohne zusätzliche Kosten an den Zielort zu bringen, der aus Ihrer Bestätigung/Reiseroute hervorgeht.“
Der Begriff „alternativer Transport“ umfasst jede Beförderung im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten und nunmehr unmöglich gewordenen Beförderung, ohne dass damit eine Aussage über die Art und die Qualität der Beförderung bzw. des Beförderungsmittels getroffen würde. Damit räumt die Klausel der Beklagten die vollkommen freie Wahl des Ersatzbeförderungsmittels ohne Rücksicht auf Geringfügigkeit und sachliche Rechtfertigung ein, weshalb das Erstgericht zutreffend einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG bejaht hat.
14. „Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Artikeln 4.2, 10.2 und 10.3 sind alle Beträge, die für von uns selbst betriebene Flüge (Inkl. alle Gelder für optionale Dienstleistungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden), bezahlt worden sind nicht erstattungsfähig.“
Das Erstgericht qualifiziert die Klausel als intransparent, da sowohl Art 4.2.1 (Klausel 5) als auch Art 10.2 (Klausel 15) der ABB der Beklagten als unzulässig zu beurteilen seien. Das OLG Wien bestätigt die Intransparenz.
15. „Wenn wir einen Flug streichen, nicht in angemessenem Rahmen planmäßig durchführen oder eine Flugstrecke einstellen, werden wir Ihnen die Kosten für jeden ungenutzten, auf Ihrer Bestätigung/Reiseroute ausgewiesenen Flugabschnitt erstatten, sofern vom Übereinkommen oder der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Darstellung dieser Rechte) nicht anders vorgeschrieben.“
Die Kunden der Beklagten sind dazu angehalten, zu prüfen, ob die Klausel den Vorgaben der Fluggastrechte-VO bzw. dem MÜ entspricht bzw. ob in den ABB ein Hinweis auf diese Rechte enthalten ist. Dies zu eruieren ist jedoch nicht Aufgabe des Kunden, was zur Intransparenz der Klausel führt.
16. „Sämtliche Kosten, die uns aufgrund Ihres Nichteinhaltens bzw. -erfüllens von Gesetzen, Vorschriften, Anweisungen, Forderungen oder anderen Reisevorschriften der betroffenen Länder entstehen, sind von Ihnen auf Anfrage zu erstatten. Wir können diese Kosten in Form des Wertes nicht genutzter Flüge oder anderer Geldbeträge in unserem Besitz, z.B. Geschenkgutscheine, Gutschriften usw. einziehen. Jegliche Kosten, die uns in Ihrem Namen entstehen, werden von der Kredit-/Debitkarte abgebucht, die Sie bei der Buchung verwendet haben. Wir behalten uns das Recht vor, bei einem administrativen Fehler eine Belastung der für die Zahlung in Ihrer Reservierung verwendeten Karte einzuleiten.“
Das OLG Wien verweist wiederum auf die Ausführungen des Erstgerichts:
Die Klausel lasse völlig offen, ob und wie die Beklagte die ihr selbst bzw. die ihr im Namen des Verbrauchens entstandenen Kosten diesem gegenüber (nachvollziehbar) darzulegen und nachzuweisen habe.
Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die beanstandete Klausel dahin zu verstehen, dass die Beklagte jederzeit Kosten in beliebiger Höhe dem Verbraucher gegenüber geltend machen und diese sogar mittels Belastung der Kreditkarte bzw. Einbehalt von Geldbeträgen bzw. Aufrechnung einheben könne, unabhängig davon, ob den Verbraucher ein Verschulden an den entstandenen Kosten treffe oder nicht. Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichte, wenn ihn am Verzug kein Verschulden treffe, sei gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Für den Verbraucher bleibe völlig unklar, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten seien. Die verwendeten Begrifft machen es dem Verbraucher unmöglich zu beurteilen, wann er welche Kosten in welcher Höhe und wie an die Beklagte zu ersetzen habe.
17. „Die Zahlungen müssen vom in der Buchung angeführten Karteninhaber autorisiert werden. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Buchung ohne vorherige Ankündigung zu stornieren, falls wir Grund zur Annahme haben, das Sie oder der Karteninhaber mit jeglicher Art von betrügerischen Aktivitäten in Verbindung stehen. Ein derartiger Verdacht kann auf den nachfolgenden Aktivitäten beruhen:
a) Am Flughafen Sie sind nicht in der Lage zu zeigen die Karte mit der bezahlt wurde, wenn Agenten danach fragen;
b) Sie können auf Anfrage die Kontaktinformationen des Karteninhabers nicht nennen, um uns die Durchführung von Sicherheitschecks zu ermöglichen; (…)
c) Es liegen vergangene betrügerische Aktivitäten / Rückbelastungen durch Sie oder den Karteninhaber vor;
d) Die bei der Buchung angegebenen Informationen sind fehlerhaft/ unausreichend/widersprechend/ mit betrügerischem Verhalten verbunden;
e) Es gab zahlreiche Zahlungsversuche mit widersprüchlichen, eingegebenen Daten.“
Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung bereits eine entsprechende Vermutung zur Stornierung führen kann und für die damit einhergehende Schlechterstellung der Verbraucher keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist. Bereits das Vorliegen eines in lit a bis lit e normierten Sachverhalts begründet den „begründeten Verdacht“, sodass ein solcher nicht zu diesen Umständen hinzutreten muss. Somit kann also allein eine auf einem solchen Sachverhalt beruhende Vermutung ohne jede Vorankündigung zu einer Stornierung des Fluges führen.
19. „Wir übernehmen keine Verantwortung für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Tod, die auf Ihren körperlichen Zustand oder die Verschlechterung desselben zurückzuführen sind.“
Die Haftungsbestimmung des Art 17 Abs 1 MÜ stellt nicht auf den körperlichen Zustand des Fluggastes und dessen allfällige Verschlechterung ab. Dass den Luftfrachtführer in den in der Klausel geregelten Fällen grundsätzlich keine Haftung treffen soll, ist mit den Vorgaben des MÜ nicht vereinbar. Die Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die Klausel gegen Art 26 MÜ und § 6 Abs 3 KSchG verstößt, ist daher nicht zu beanstanden.
21. „Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber Ryanair geltend und gewährt Ryanair eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es Ryanair ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, seine Ansprüche in seinem Namen geltend zu machen. (…) Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet Ryanair nicht, wenn (…) der betroffene Fluggast seine Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber Ryanair geltend gemacht und Ryanair nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.“
Die Regelung, dass der Fluggast seine Ansprüche ausschließlich persönlich geltend zu machen und die Bearbeitung von Ansprüchen, die von Vertretern des Fluggastes erhoben werden, verweigert werden kann, führt zu einer wesentlichen Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche der Verbraucher und ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Der Beurteilung des Erstgerichtes, dass die Frist von 28 Tagen eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers darstellt, weil eine derartige Bearbeitungsfrist weder in der Fluggastrechte-VO noch in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen sei, tritt die Berufung nicht substantiiert entgegen.
22. „Die Abtretung von Ausgleichs,- Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs,- Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Umstände, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.“
Hervorzuheben bleibt, dass durch die Klausel auch eine Abtretung von Ansprüchen zur Geltendmachung an einen in § 29 KSchG genannten Verband verhindert würde. Dass ein Zessionsverbot schon unter diesem Aspekt (auch im Sinne des allgemeinen Schutzes von Verbraucherinteressen) sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, entspricht der stRpr des OGH (7 Ob 201/05t; 7 Ob 85/07m).
23. „Beschädigtes Gepäck – muss am Ankunftsflughafen gemeldet werden; zusätzlich muss innerhalb von 7 Tagen nach der Beschädigung ein Beleg an Ryanair gesandt werden Fehlende Gepäck – muss bei Ihrem Ankunftsflughafen gemeldet werden und darüber hinaus eine dokumentierte Forderung an Ryanair innerhalb 21 Tagen ab dem Tag, an dem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde.“
Eine Verpflichtung des beweisbelasteten Fluggastes, die in der Klausel vorgesehene Meldung am Ankunftsflughafen zu machen, besteht nicht. Indem die Klausel aber eine solche Verpflichtung suggeriert und den Eindruck erweckt, die Meldung am Ankunftsflughafen sei für die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche unabdingbare Anspruchsvoraussetzung, verschleiert sie die wahre Rechtslage, weshalb die Beurteilung der Klausel als intransparent nicht zu beanstanden ist.
24. „Nach dem Montrealer Übereinkommen von 1999 ist Ryanair’s Haftung für verloren gegangene, beschädigte oder verspätete Gepäckstücke auf 1131 SZR (ca €1300) begrenzt. Ein Passagier kann von einer höheren Haftung des aufgegebenen Gepäckes profitieren indem er eine spezielle Gepäck-Wertangabeerklärung ausfüllt und eine Gebühr von 50 € / £ 50 oder den jeweiligen gleichwertigen Geldbetrag der lokalen Währung (plus Mehrwertsteuer für Inlandsflüge)pro Person / pro Flug zahlt. Die Zahlung dieser Gebühr erhöht die Haftungsgrenze des aufgegebenen Gepäck bis zu 2,262 Sonderziehungsrecte (sic!) (ca. € 2600). (…)“
Die Betragsbeschränkung des Art 22 Abs 2 MÜ gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Gepäcks sein Interesse an der Ablieferung mittels sogenannter Wertdeklaration betragsmäßig angegeben und einen entsprechenden Zuschlag entrichtet hat. Davon weicht die bekämpfte Klausel ab, indem sie die Haftung des Unternehmers für Gepäck auf bei Vornahme einer Wertdeklaration und Bezahlung des Aufpreises auf maximal 2,262 SZR begrenzt. Damit liegt aber eine nach Art 26 MÜ unzulässige Haftungsbegrenzung vor. Aufgrund der Formulierung „bis zu“ bleibt überdies unklar, ob durch die Zahlung der Gebühr von EUR 50,-- die Haftungsgrenze von 2,262 SZR zwangsläufig ausgeschöpft wir, oder ob diese Grenze auch unter diesem Wert liegen kann, und nach welchen Kriterien es dann durch die Zahlung der (unveränderlichen) Gebühr zu welcher Erhöhung der Haftungsgrenze kommt. Die Klausel ist daher auch intransparent.
Den Verstoß gegen § 9 PrAG hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung bejaht.
Für zulässig wurden folgende Klauseln befunden:
1. „Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Beförderungsbedingungen und unseren Regelungen haben die Beförderungsbedingungen Vorrang.“
Die Regelungen der Beklagten sind zu bestimmten Themen, auf die inkriminierte Klausel verweist, direkt auf ihrer Website mit einem Hyperlink abrufbar. Ferner definieren die ABB der Beklagten, was unter „Regelungen“ zu verstehen ist. Fluggästen ist daher nicht unklar, was „Regelungen“ der Beklagten sind. Sie müssen sich auch nicht die notwendige Information aus verschiedenen ABB zusammensuchen. Da die Vorrangregelung zugunsten der gegenständlichen AGB der Beklagten gilt und nicht umgekehrt, kann sich der Verbraucher stets auf die Geltung der ABB verlassen, sodass er durch die Klausel eine verlässliche Information über seine Rechtsposition erhält. Die Klausel verstößt daher nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG.
10. „Die auf Ihrer Bestätigung/Reiseroute oder anderswo verzeichneten Flugzeiten können sich zwischen dem Buchungsdatum und dem Reisedatum ändern.“
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich nicht gegen Wissensmitteilungen. Eine Tatsachenbestätigung ist eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache. Nur völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen in analoger Anwendung der Kontrolle des § 6 Abs 3 KSchG im Verbandsprozess (1 Ob 113/17z).
Ausgehend vom Wortlaut „Die … Flugzeiten können sich … ändern“ beinhaltet diese Klausel lediglich eine Tatsachenmitteilung gegenüber den Verbrauchern. Da diese nicht dazu bestimmt ist, die vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu regeln, auf die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten keinen Einfluss hat und auch keine völlig unklare Tatsachenbestätigung zu Lasten des Verbrauchers iS der Entscheidung 1 Ob 46/10m darstellt, ist diese Erklärung der Beklagten von der Inhalts- und Geltungskontrolle von AGB im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 28 f KSchG nicht umfasst.
18. „Es bestehen keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Verletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR haften wir verschuldensunabhängig, es sei denn, wir können beweisen, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Fluggastes verursacht oder mitverursacht wurde. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen können wir durch den Nachweis abwenden, dass wir und unsere Agenten alle nötigen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es uns oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Das OLG Wien stellt voran, dass sich die Klausel in ihrem Gesamtzusammenhang ausschließlich auf die Haftung bei Tod oder Verletzung von Fluggästen bezieht. Der VKI hatte argumentiert, dass die Klausel offen lasse, auf welcher Schadensart die darin behandelten Forderungen beruhen würden.
Laut OLG Wien überzeugt auch nicht die Argumentation des Erstgerichtes, wonach die Klausel von den Haftungsvorschriften des Art 21 MÜ abweiche, weil die Beklagte oder ihre Leute zunächst ein unrechtmäßiges und schuldhaftes Verhalten setzen könnten, um sich sodann freizubeweisen, dass es nicht möglich gewesen sei, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu vermeiden.
Richtig ist, dass die Klausel nur auf die Haftungsbefreiung des Art 21 Abs 2 lit a MÜ Bezug nimmt, nicht auch auf jene des Art 21 Abs 2 lit b MÜ. Doch wird durch den Umstand, dass die Beklagte eine ihr zustehende weiteren Möglichkeit einer Haftungsbefreiung nicht anführt, weder eine Haftung des Luftfrachtführers ausgeschlossen noch der im MÜ festgesetzte Haftungshöchstbetrag herabgesetzt, sodass weder ein Verstoß gegen Art 26 MÜ noch gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliegt, da der Verbraucher dadurch kein unklares Bild seiner vertraglichen Position erhält.
20. „Nach Artikel 22 des Übereinkommens sind wir für Schäden aus Verspätungen, die Sie selbst oder Ihr Gepäck bei der Luftbeförderung erfahren, nicht haftbar, sofern wir beweisen können, dass unsere Mitarbeiter und Agenten alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung bei Verspätungsschäden wie folgt begrenzt:
- Für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen auf 4.694 SZR pro Fluggast
- Für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Gepäck auf 1.131 SZR pro Fluggast“
Ausschließlicher Grund für die Beanstandung dieser Klausel durch den Kläger ist der Umstand, dass sie als Ausnahmefall für die Begrenzung der Haftung der Beklagten bei Verspätungsschäden nur die grobe Fahrlässigkeit nennt, obwohl die Haftungsbeschränkungen gemäß Art 22 Abs 5 MÜ auch im Falle der vorsätzlichen Schädigung („in der Absicht, den Schaden herbeizuführen) nicht anwendbar sind. Doch wird kein vernünftiger Durchschnittskonsument aufgrund der Formulierung der Klausel auf die Idee kommen, dass dann, wenn die die Beklagte privilegierende Haftungsbegrenzung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn diese grob fahrlässig gehandelt hat, diese Privilegierung dann doch wieder zum Zuge kommen könnte, wenn diese in der Absicht gehandelt hat, den Schaden herbeizuführen. Da selbst der rechtsunkundige Konsument nicht über die tatsächliche Rechtslage getäuscht wird, kann in der Klausel kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG erblickt werden.
Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich einer Klausel:
Hinsichtlich der Klausel 4 wird das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zur Vorlagefrage 6 Ob 77/20x oder I ZR 186/17 unterbrochen. Hierbei geht es um die Klagsbefugnis etwa des VKI bei DSGVO-Verstößen. Klausel 4 lautet.
„Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Abwicklung von Flugbuchungen, Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen und Fahrzeuganmietung, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen wie besonderer Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität, Erleichterung von Einreiseverfahren sowie die Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Zu diesem Zweck ermächtigen Sie uns, diese Daten zu verwahren und zu verwenden, und sie an unsere eigenen Büros, Behörden oder Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben.“
Das Urteil zu den für unzulässig befundenen Klauseln ist rechtskräftig. Der VKI hat gegen die für zulässig eingestuften Klauseln Revision erhoben.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OLG Wien 23.2.2021, 2 R 48/20y
Zum Urteil des Erstgerichts.
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