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49 Klauseln in AGB der FTI Touristik unzulässig

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der VKI Klage gegen den Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH ein; Gegenstand des Verfahrens waren diverse Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – letztendlich wurden in mehreren Teilurteilen 49 Klauseln für unzulässig erklärt.

FTI Touristik GmbH ist eine Reiseveranstalterin und Reisevermittlerin mit Sitz in München, betreibt eine Niederlassung in Linz und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Dabei tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge unter Zugrundelegung ihrer AGB: „Reise- und Zahlungsbedingungen sowie wichtige Hinweise“ ab.

Klausel 1: „Mit der Buchungsbestätigung/Rechnung erhalten Sie gleichzeitig den Nachweis über den erforderlichen Versicherungsschutz gemäß § 651 k BGB für alle von Ihnen auf die gebuchten Reiseleistungen zu leistenden Zahlungen, die unter Beachtung der von der Reiseart abhängigen, nachfolgenden Zahlungsbedingungen zu erfolgen haben. Mit Buchung erklären Sie Ihr Einverständnis zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Abweichende Vereinbarungen müssen von FTI schriftlich bestätigt werden.

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf eine ausländische Rechtsnorm verweist. Dem Konsumenten wird mit dem Verweis auf eine Vorschrift, die nicht dem Österreichischen Rechtsbestand angehört, die Möglichkeit genommen, den Sinn und den Bestand der Klausel beurteilen zu können, zumal ausländische Rechtsnormen schwer zugänglich und oft nur im Kontext mit der fremden Rechtsordnung zu verstehen sind. Die Klausel ist dadurch intransparent.

Klausel 3: „Im Falle der direkten Zahlung an FTI ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich der Zahlungseingang bei FTI. Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der auf der Buchungsbestätigung/Rechnung ersichtlichen Vorgangsnummer ausschließlich an die dort genannte Kontoverbindung zu leisten.“

Diese Klausel stellt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zahlungseingang ab. Damit widerspricht sie eindeutig dem Gesetzeswortlaut des § 6a Abs 2 KSchG, wonach es ausreichend ist, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Diese Klausel ist daher unzulässig.

Klausel 4: „Im Fall der nicht fristgerechten oder vollständigen Zahlung bzw. Anzahlung oder Restzahlung behält sich FTI nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären und Schadensersatz entsprechend den Stornosätzen nach Ziffer 9 (2) zu verlangen.

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf eine andere Klausel verweist, die ihrerseits gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt.

Klausel 5: „FTI behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nachträglich zu erhöhen, um damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- und Flughafengebühren) Rechnung zu tragen. Im Fall einer einzelplatz- oder personenbezogenen Erhöhung wird der konkrete Erhöhungsbetrag weiterbelastet, im Fall einer Erhöhung pro Beförderungsmittel wird der einzelplatz- bzw. personenbezogene Erhöhungsbetrag durch die Anzahl der Sitzplätze ermittelt und weiterbelastet. Dies gilt nur, soweit der Abreisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt und die der Erhöhung zugrundeliegenden Umstände vor Vertragsschluss nicht erfolgt noch bekannt noch vorhersehbar waren. Die Preiserhöhung bemisst sich im Fall einer personenbezogenen Erhöhung nach der Differenz des zum Zeitpunkt der Änderungsmitteilung und des bei Vertragsschluss gültigen Betrages. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird FTI den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Konsumenten völlig unklar bleibt, welche konkreten Arten von Kosten zu einer Erhöhung führen, in welchem Ausmaß diese Erhöhung erfolgen kann, welche Erhöhungsgründe „personenbezogen“ und welche „Erhöhungen pro Beförderungsmittel“ sind.

Klausel 6: „FTI behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss eine Änderung wesentlicher Reiseleistungen, die vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abweichen, zu erklären, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und von FTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Eine solche Leistungsänderung wird FTI nur vornehmen, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. FTI wird den Kunden über solche wesentlichen Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund informieren.“

Die konkreten Voraussetzungen für die einseitige Vertragsänderung bleiben unklar, diese Klausel verstößt daher ebenfalls gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 7: „Im Falle einer Preisänderung um mehr als 5% des Reisepreises (Ziffer 3 (3)) oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (Ziffer 3 (4)) ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, soweit FTI in der Lage ist, eine entsprechende Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrkosten für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung durch FTI dieser gegenüber geltend zu machen.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf die Klauseln 5 und 6 verweist, die ebenfalls intransparent sind.

Klausel 8: „Reisebüros sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen. Soweit eine ausdrückliche Bestätigung auf der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI nicht erfolgt, sind Wünsche auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann.“

Gemäß dieser Klausel obliegt es FTI – selbst bei ausdrücklicher Vereinbarung – manche Kundenwünsche zu erfüllen, andere nicht. Nach welchen Kriterien dabei vorgegangen wird, bleibt unerfindlich. Diese Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 9: „Die mit der Buchungsbestätigung/Rechnung bekannt gegebenen Reisezeiten für die gebuchten Flugtage stehen unter dem Leistungsänderungsvorbehalt gemäß Ziffer 3 (4). Sollten Sie selbst oder sollten Sie über Ihr Reisebüro noch weitere Anschlussbeförderungen buchen, so berücksichtigen Sie diesen Umstand ebenso wie den Umstand, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf die Klausel 6 verweist, die ebenfalls intransparent ist.

Klausel 10: „Als Reisender sind Sie für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, gehen zu Ihren Lasten, es sei denn, es liegen nicht ausreichende oder fehlerhafte Informationen von FTI vor.“

Welche Vorschriften hier angesprochen sind, ist völlig unklar. Daran kann auch die Überschrift zur Klausel „Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften“ nichts ändern. Es bleibt für den Konsumenten völlig unklar, welche der unzähligen „Vorschriften“ im Bereich Pass- Visa- und Gesundheitswesen angesprochen sein könnten. Zudem ist nicht einmal klar dargelegt, was konkret mit „Vorschriften“ gemeint sein könnte, insbesondere ob sich dabei ausschließlich um gesetzliche Vorschriften oder Verhaltensaufforderungen auf Grund anderer Rechtsgrundlage handelt. Es ist nicht einmal klar, aus welcher Rechtsordnung die einzuhaltenden Vorschriften stammen könnten, zumal im ABG-Vertragswerk auch auf Normen fremder Rechtsordnungen, insbesondere auf deutsche Normen, verwiesen wird. Diese Klausel verstößt somit eindeutig gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 11: Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist FTI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann spätestens bis 2 Wochen vor Antritt der Reise erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden rückerstattet.“

Die angefochtene Klausel widerspricht der alten Rechtslage, weil sie dem Kunden den Anspruch auf Ersatzreise abschneidet. Sie widerspricht auch der neuen Rechtslage, weil die Rücktrittsfrist dem PRG widerspricht. Die Klausel ist somit jedenfalls unzulässig.

Klausel 12: „FTI berechnet € 30,– pro Person, wenn der Kunde von den gesetzlichen Möglichkeiten des Reisevertragsrechtes Gebrauch macht und eine Ersatzperson benennt und er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil die Kosten, mit denen der Kunde „gesondert“ belastet wird, überhaupt nicht determiniert und für den Kunden nicht einschätzbar sind.

Klausel 13: „Auf Wunsch des Kunden nimmt FTI bis zum 30. Tag vor Anreise innerhalb des Gültigkeitszeitraum des jeweiligen Kataloges und vorbehaltlich Verfügbarkeit einmalig eine Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart innerhalb der von ihm gebuchten Reiseart („Paus“ oder „Baus“ oder „City“) vor (Umbuchung). Für die Umbuchung fällt neben dem sich neu ergebenden Reisepreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30 pro Person an. Für Umbuchungen von Leistungen „driveFTI“ bis 24 Stunden vor Mietbeginn fällt keine Bearbeitungsgebühr an. Soweit durch die Änderung weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet. Führt die Umbuchung zum Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung (Hotel, Flug, etc.), so wird hierfür anteilig die pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 9 (2) berechnet. (…)“

Die Klausel lässt völlig offen, unter welchen Umständen eine Umbuchung möglich sein soll und wann es in Wahrheit zu einer Stornierung der ursprünglich gebuchten Reise unter Vornahme einer neuen Buchung kommen wird. Es bleibt auch unklar, wie diese Berechnung erfolgen soll. Die Klausel ist daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 14:  (…) Bei einem Rücktritt hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf eine ausländische Rechtsnorm verweist.

Klausel 15: „Bei Bausteinreiseleistungen (Kennzeichnung Reiseart: „Baus“ oder „CITY“) ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Leistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.“

Diese Klausel ist ebenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Nach dem Wortlaut der Klausel sei bei „Bausteinreiseleistungen“ für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung maßgeblich. Welche konkreten vertraglichen Leistungen damit gemeint sind, bleibt ebenso unklar, wie die Frage, ob etwa auch einzelne Teilleistungen maßgeblich sein könnten. Selbst wenn man diese Klausel im Zusammenhang mit den Klauseln liest, die Stornogebühren regeln, bleibt der Regelungsinhalt völlig unklar, normieren doch die Stornoklauseln selbst auch unterschiedliche Gebühren für die Reisearten „City“ und „Baus“ (vgl die Klauseln 28 und 29).

Klausel 16: „FTI macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von § 651 i (3) BGB zu pauschalieren. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf eine ausländische Rechtsnorm verweist.

Klausel 17: „Bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Grundsätzlich wird sich FTI bei den Leistungsträgern bemühen, ersparte Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistung zu erhalten. Soweit solche ersparten Aufwendungen an FTI erstattet werden, wird FTI diese auch an den Kunden erstatten.“

Die Klausel widerspricht § 1168 Abs 1 ABGB, wonach dem Unternehmer bei Unterbleiben der Leistung nur ein eingeschränkter Entgeltanspruch zusteht. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend. Satz 2 ist zudem intransparent, weil weder klar ist, welches „Bemühen“ der Reiseveranstalter schuldet, noch was die Rechtsfolgen des Unterlassens des „Bemühens“ sind.

Klausel 18: In der Regel ist es bei den meisten Autovermietungen notwendig, vor Ort eine Sicherheitskaution per Kreditkarte oder in bar zu hinterlegen. Im Falle von Unfällen, Beschädigungen und Diebstählen des gemieteten Fahrzeugs wird diese hinterlegte Kaution von den Autovermietungen für die Selbstbeteiligung einbehalten. Diese Selbstbeteiligung wird von FTI bei Mietwagenbuchungen, die im Voraus erfolgen, übernommen. Das heißt, dass kein Abschluss einer gesonderten Versicherung vor Ort zum Ausschluss der Selbstbeteiligung erforderlich ist. Ausgenommen von der Erstattung ist Folgendes:

-Schäden, die durch Missachtung der Mietbedingungen entstehen

-Grob fahrlässiges Handeln oder Trunkenheit am Steuer

-Bei Buchungen aus dem Mietwagenprogramm „Cars & Camper“: Schäden an Ölwanne oder Unterboden (ausgenommen USA)

-Folgekosten wie bspw. für Hotels, Telefon oder Abschleppen

-Verlust oder Beschädigung des Autoschlüssels

-Kosten für Privatgegenstände, die bei einem Unfall beschädigt oder aus dem Auto gestohlen wurden.

Ebenso kann keine Erstattung erfolgen, wenn der Hauptschaden von der Versicherung vor Ort (Teil- oder Vollkasko) nicht reguliert wird, da hier das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit angenommen wird.

Die Höhe des Selbstbehaltes ist gänzlich unbestimmt, was einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG darstellt.

Klausel 19 und Klausel 20:

(19) „Im Schadensfall muss vor Ort die folgende Vorgehensweise unbedingt eingehalten werden:

• Umgehende Benachrichtigung der Mietwagenstation

• Umgehende Meldung an Polizei und Erstellenlassen eines Polizeiberichtes, sofern ein Unfallgegner beteiligt ist oder Vandalismus vorliegt

• Ausstellung und Unterschrift eines Schadensberichtes durch die Station vor Ort bei Rückgabe des Fahrzeuges.“

(20) „Folgende Unterlagen müssen zur Erstattung der Selbstbeteiligung an den FTIKundendienst gesendet werden:

• Schadens- und Polizeibericht

• Kopie des Mietvertrages

• Zahlungsnachweis der Selbstbeteiligung (Kreditkartenauszug, Quittung bei Barzahlung oder Kontoauszug bei Überweisung).“

Es ist im Bereich des Schadenersatzrechts davon auszugehen, dass das dispositive Recht über die Risikoverteilung in einem Vertragsverhältnis den Rahmen für die Regelungsmöglichkeit in AGB absteckt. Das dispositive Recht - als Leitbild eines ausgewogenen Interessenausgleichs – gibt den Gradmesser für die Beurteilung der Zulässigkeit der vertraglichen Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB vor. Risikotragungsregeln, die davon abweichen, sind – wenn sie in AGB vereinbart wurden – daher regelmäßig gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Dies liegt auch hinsichtlich dieser Klausel vor. Die Schadenersatzansprüche werden – abweichend vom dispositiven Recht – von bestimmten Verhaltensweisen des geschädigten Konsumenten abhängig gemacht. Die Klauseln sind daher nichtig nach § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 21: Weisen die Reiseleistungen aus Ihrer Sicht Mängel auf, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an die Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontaktperson, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei dieser Kontaktperson nicht erfolgen, so kann dies für Sie zur Folge haben, dass Sie für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadensersatz) geltend machen können. Eine Kündigung des Reisevertrages durch Sie gemäß § 651 e BGB ist erst dann möglich, wenn Sie FTI eine angemessene Frist für die Abhilfeleistung gesetzt haben, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich oder wird von FTI verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Reisevertrages durch ein besonderes Interesse von Ihnen gerechtfertigt wird. Unabhängig von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen Sie binnen einer Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise etwaige Ansprüche auf Minderung/ Schadensersatz direkt bei FTI in München geltend machen. (…) Die gesetzliche Verjährungsfrist wird auf 12 Monate für Ansprüche aus Minderung gemäß § 651 d BGB, aus Schadensersatz gemäß § 651 f BGB sowie für diejenigen Ansprüche aus dem Reisevertrag nach §§ 651 c bis 651 f BGB, die der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 14 unterliegen, verkürzt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.“

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie auf eine ausländische Rechtsnorm verweist.

Klausel 22: Soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von FTI herbeigeführt worden ist beziehungsweise FTI allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die vertragliche und deliktische Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Etwaig darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Abkommen oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.“

Es gilt das zu den Klauseln 19 und 20 Gesagte: Abweichungen vom dispositiven Schadenersatzrecht in AGB sind grundsätzlich gröblich benachteiligend und nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel widerspricht darüber hinaus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

Klausel 23: „Die Abtretung von Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, der Abtretungsempfänger hat durch gesonderte Unterschrift bei der Buchung erklärt, auch für die vertraglichen Verpflichtungen derjenigen Personen selbst einzustehen, die die Rechte aus dem Reisevertrag an ihn abgetreten haben.“

Ein generelles Abtretungsverbot, wie es die Klausel 23 für sämtliche Kunden der Beklagten vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und somit unzulässig.

Klausel 24: Soweit FTI oder Ihr Reisebüro Reiseversicherungen anbieten, handelt es sich diesbezüglich nur um eine Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem angegebenen Reiseversicherer zustande. Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Versicherungsbedingungen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag wollen Sie bitte beachten. Die Prämien für Versicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und sind mit Abschluss der Versicherung sofort zur Zahlung fällig.

Von Versicherungsverträgen kann auch nicht zurückgetreten werden.“

Rücktrittsrechte können auf Grund diverser Sachverhalte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage entstehen. Der Ausschluss sämtlicher allfälliger Rücktrittsrechte ist durch eine AGB-Bestimmung jedenfalls gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und dieser Teil der Klausel ist daher unzulässig.

Während der letzte Satz der Klausel sich ausschließlich mit dem Rücktritt befasst, behandelt der erste Teil der Klausel das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages und die Klarstellung der Vertragspartner. Damit liegen zwei materiell eigenständige Regelungsbereiche vor, die eine isolierte Betrachtungsweise rechtfertigen. Das Berufungsgericht sprach deshalb aus, dass der restliche Teil der Klausel zulässig ist.

Klausel 25: Der Gerichtsstand von FTI ist München. Für den Fall, dass der Vertragspartner von FTI keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Sitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner von FTI um Kaufleute handelt, wird als Gerichtsstand München vereinbart.“

Diese Klausel legt für Kunden (darunter auch Verbrauchern) mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands München als Gerichtsstand fest und weicht damit von den zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 EuGVVO ab, wonach der Verbraucher vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, geklagt bzw Klage erheben kann. Die Klausel widerspricht somit zwingendem Recht und ist daher unzulässig.        

Klausel 26 bis 34:  

Das Oberlandesgericht Wien befasste sich inhaltlich nicht mit den Klauseln 26-34, sondern sprach aus, dass diese Klauseln in untrennbarem Zusammenhang mit Klausel 16 stehen, welche selbst unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Klausel, auf die verwiesen wird, führt auch zur Unzulässigkeit der darauf verweisenden Klauseln.

Das Handelsgericht Wien führte zuvor zu den Klauseln Folgendes aus:

(26) „Pauschalreiseleistung mit eingeschlossenem Linienflug (Reiseart PAUS) und Pauschalreiseleistungen mit der Kennzeichnung XFTI (Reiseart MIXX):

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 35%

ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 45%

ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 55%

ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 65%

ab 9. – 7. Tag vor Reisebeginn 75%

ab 6. – 3. Tag vor Reisebeginn 80%

ab 2. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.“                         

(27) „Nurflug (Reiseart PAUS):

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%

ab 29. Tag bis 3. Tag vor Reisebeginn 75%

ab 2. Tag bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.“

(28) „Nur-Hotel mit oder ohne RIT Bahnanreise (Reiseart CITY oder BAUS) (ausgenommen Event-/ Messetermine und Feiertage am Zielort): Kostenfreie Stornierung bis 14 Uhr am Tag vor Anreise (Leistungsbeginn), danach 85 % des Reisepreises.“

(29) „Nur-Hotel mit eingeschlossener Einzelleistung mit der Reiseart „City“, „Paus“, „Baus“ oder „MIXX“:

bis zum 41. Tag vor Reisebeginn 25 %

ab 40. - 32. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab 31. - 22. Tag vor Reisebeginn 40 %

ab 21. - 17. Tag vor Reisebeginn 60%

ab 16. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 80% des Reisepreises.“

(30) „Appartements, Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Hausboote mit oder ohne RIT (Rail Inclusive Tours) - Bahnanreise:

bis zum 46. Tag vor Reisebeginn 25%

ab 45. - 36. Tag vor Reisebeginn 50%

ab 35. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%

ab 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 90% des Reisepreises.“

(31) „Abweichende Entschädigungssätze einzelner Leistungsträger: (…)

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 25%

ab 59. – 30. Tag vor Reisebeginn 50%

ab 29. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 95% des Reisepreises.“

(32) „Sämtliche Leistungen des Leistungsträgers (…):

bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 25%

ab 90.-60. Tag vor Reisebeginn 50%

ab 59.-30. Tag vor Reisebeginn 75%

ab 29.-0. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 95%“

(33) „Es gelten die gesonderten Stornobedingungen unserer Leistungsträger. Sie erhalten diese vor Buchung von Ihrem Reisebüro oder unserer Reservierungsabteilung.“

(34) „Gebuchte Einzelleistungen wie z.B. Konzert-, Opern-, Theater-, Ballkarten, Verkehrsmitteltickets/-pässe (bspw. U-Bahn, Zug, Bus), Fährtickets, Skipässe, Greenfees, Stadtrundfahrten, Eintrittskarten für Museen, Ausflüge à la Carte, Einzeltransfers und Limousinenservice unterfallen nicht den pauschalierten Stornosätzen, sondern müssen im Einzelfall abgerechnet werden, wobei oftmals Stornokosten in Höhe von bis zu 100% entstehen können.“

Regelungsinhalt dieser Klauseln ist eine Stornovereinbarung, wobei eine Stornovereinbarung mit Stornogebühren getroffen wird, die über die marktüblichen Stornogebühren hinausgehen. Diese Klauseln sind daher gröblich benachteiligend. Überdies widersprechen sie dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG, da sie wesentlich unklarer formuliert sind, als dies bei am Markt vergleichbaren Klauseln üblich ist und selbst von Juristen mehrfach gelesen werden müssen, um deren Inhalt zu erfassen.

Klausel 35: „Gesonderte, von oben genannten, abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese separat in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben wurden.“

Diese Klausel steht in einem engen Zusammenhang mit den Klauseln 26 bis 33 und ist – wie diese – sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

Klausel 36 bis 44:

Die Klauseln 36-44 sind dem abschließenden Kapitel „wichtige Hinweise“ zugeordnet und haben nach Auffassung von FTI unverbindlichen Charakter – sie würden der bloßen Information des Verbrauchers dienen. Entgegen dieser Auffassung kommt diesen Klauseln aber vertragsgestaltende Wirkung zu – sie enthalten Rechte und Pflichten und stellen somit Verhaltensregeln auf.  

(36) „Da in vielen Hotels das Publikum international ist, bitten wir um Verständnis, dass die Animation bzw. das Unterhaltungsprogramm nicht immer auf Deutsch stattfindet. In vielen Fällen wird es mehrsprachig durchgeführt, wobei es oft entscheidend ist, welche Nationalität am stärksten vertreten ist. Dies gilt auch für die Kinderbetreuung. Durch die Animation kann es auch in den Abendstunden etwas lauter sein.“

(37) „Aufgrund steigender Nachfrage und Beliebtheit und der damit einhergehenden Ausdehnung touristischer Zonen muss mit Bautätigkeiten gerechnet werden. Sie werden oft kurzfristig durchgeführt und können von uns meist weder verhindert noch vorhergesagt werden. Wir informieren Sie so früh wie möglich, wenn wir von diesen Beeinträchtigungen erfahren.“

Klausel 37 konkretisiert die ortsübliche Qualität der Leistung und betrifft damit eine Hauptleistungspflicht. Sie hat daher – entgegen der Auffassung von FTI – nicht bloß informativen Charakter, sondern vertragsgestaltende Wirkung und unterliegt der Inhaltskontrolle. Nach allgemeinen Regeln des Gewährleistungsrechts liegt eine mangelhafte Leistung vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte oder ortsübliche Beschaffenheit aufweist. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung mangelhaft erbracht wurde, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, welche Beschaffenheit der Leistung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Erst wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, ist auf die ortsübliche Beschaffenheit zurückzugreifen. FTI ist Reiseanbieter und schuldet, wenn keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart wurde, eine ortsübliche Qualität ihrer Leistung. Mit der vorliegenden Klausel soll – versteckt in AGB – dieser Maßstab der Ortsüblichkeit durch eine Vereinbarung des Akzeptierens von störenden Bautätigkeiten ersetzt werden. Diese Bestimmung ist für den Konsumenten benachteiligend als auch überraschend, weil mit derartigen Vereinbarungen in AGB der Durchschnittskonsument nicht rechnet. Die Klausel ist daher obendrein auch unzulässig gemäß § 864a ABGB.

(38) Bitte beachten Sie, dass es in der Vor- und Nachsaison vorkommen kann, dass einige Hoteleinrichtungen und Außenpools noch nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Des Weiteren können in der Vor- und Nachsaison die Kinderbetreuungszeiten eingeschränkt sein.“

(39) „Karten

Für die allgemeinen Informationen zu den Zielgebieten (Sehenswürdigkeiten, Stadtpläne, Infrastuktur) mit Stand Redaktionsschluss kann FTI keine Gewähr übernehmen. Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.“

(40) „Kreditkarten

Mit VISA, MasterCard und American Express sind Sie weltweit willkommen – Sie können Ihre FTI-Urlaubsreise gerne auch mit Kreditkarte bezahlen. Es wird ein anteiliges Entgelt berechnet, das sich am Gesamtpreis Ihrer Reise orientiert. Die genaue Höhe wird Ihnen vor Buchung mitgeteilt. In der Schweiz können Sie Ihre Urlaubsreise nur mit VISA und MasterCard bezahlen.“

(41) „Rundreisen

Unsere Rundreisenangebote erheben nicht den Anspruch auf Studienreisen. Die meisten einheimischen, staatlich geprüften Reiseleiter sprechen nicht immer perfektes Deutsch. Unter Umständen sind Veränderungen des Reiseverlaufes möglich, der Charakter der Rundreise bleibt jedoch erhalten. (…)“

(42) „Sofern Sie nur eine Einzelleistung mit Anforderung T über unser Service Team buchen, fällt ein Bearbeitungsentgelt von 10 € pro Vorgang an. Das Entgelt entfällt bei einer Buchung in Kombination mit einer Landleistung.“

(43) „Umbuchungen und Stornierungen vor Ort

Bitte beachten Sie, dass Sie mit uns einen Reisevertrag über die einzelnen gebuchten Leistungen abgeschlossen haben und Sie diese nicht einseitig abändern können. Umbuchungen vor Ort erfolgen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches und führen grundsätzlich nicht dazu, dass wir die bei uns ursprünglich gebuchten Leistungen erstatten können. In diesen Fällen erstatten wir nur die sog. „ersparten Aufwendungen“, das heißt, was uns der Leistungsträger nicht berechnet. Dies ist meist deutlich weniger, als der Kunde erwartet. Wenn Sie einzelne Leistungen vor Ort nicht in Anspruch nehmen wollen (z.B. eine Hotelübernachtung, weil Sie die Reiseroute geändert haben), so informieren Sie bitte unverzüglich unsere Agenturen darüber, da sonst das Hotel die volle Höhe des Reisepreises belastet und wir somit auch nicht erstatten können.“

(44) „Auch sind bei Stromausfall Ersatzteile für Stromgeneratoren nicht immer sofort vorhanden, daher kann es hier ebenfalls zu Engpässen kommen. Obwohl viele Hotels eigene Notstromgeneratoren haben, bitten wir um Verständnis, wenn die Versorgung nicht lückenlos gewährleistet ist.“

Unter Zusammenschau der Klauseln 36 bis 44 ist insbesondere erkennbar, dass allfällige Ansprüche der Konsumenten gegen FTI ausgeschlossen werden sollen, die diesen in bestimmten Fällen nach allgemeinem Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsrecht zustehen könnten, wie etwa der ausdrückliche Gewährleistungsausschluss (39) deutlich zeigt, ebenso der „vorbeugende“ Hinweis auf eine mögliche fremdsprachige Betreuung (36, 41), auf sonst eingeschränkte Leistungen der Vertragspartner (38, 41, 44) oder den Ausschluss von Zahlungspflichten von FTI in bestimmten Fällen (43). Darüber hinaus enthalten die Klauseln teilweise auch konkrete Zahlungsverpflichtungen der Konsumenten (40, 42).

Da sich diese Bestimmungen in den AGB finden, muss ein Erklärungsempfänger gerade davon ausgehen, dass die dort enthaltenen Ausführungen Vertragsbestandteil werden. Allein die Tatsache, dass derartige Regeln mit „wichtige Hinweise“ bezeichnet werden, kann beim Konsumenten den völlig falschen Eindruck erwecken, dass dadurch keine Vertragspflichten statuiert werden. Die Klauseln 36 bis 44 sind folglich intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.                                                                                             

Klausel 45: Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz. Die Kosten und Risiken trage ich im Schadensfall selbst.“

Die Klausel scheint im Rahmen des Online-Buchungsvorgangs auf und ist daher inhaltlich

als Vertragsbestandteil zu werten. Sie erweckt beim Kunden den falschen Eindruck, dass er bei Verzicht auf die Versicherungspakete „im Schadensfall“ diesen jedenfalls zu tragen hätte.

Wann vom Vorliegen eines Schadensfalls auszugehen ist, bleibt ebenso unklar wie der Umfang der hier angesprochenen Kosten. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 46: „Bitte beachten Sie, dass FTI bei Zahlung mit Kreditkarte zusätzlich zum angezeigten Reisepreis ein Entgelt in Höhe von 1,0 % pro Buchung berechnet.“

Diese Klausel widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des ZaDiG, wird doch ein Entgelt für Kreditkartenzahlung vereinbart (§ 65 Abs 3 ZaDiG: Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig). Die Klausel widerspricht zwingendem Recht und ist daher unzulässig.

Klausel 47: „Nach Abschluss Ihrer Buchung erhalten Sie eine Mail zur Bestätigung Ihres verbindlichen Buchungsauftrags bzw. Ihrer Buchung. Sollten Sie diese E-Mail nicht erhalten, kontaktieren Sie umgehend unser Service Center unter +43 (0) 820 240458.“ Ein Online-Formular gilt als Vertragsformblatt. Die darin enthaltenen Bestimmungen unterliegen somit der Inhaltskontrolle.“

Eine Telefonnummer mit der Vorwahl 0820 ist notorisch eine so genannte „Mehrwertnummer“, bei der der Anrufer einen höheren Betrag als die ihm von seinem Telefonanbieter verrechneten Kosten zu bezahlen hat. Die Nennung einer derartigen Servicenummer widerspricht daher § 6b KSchG und somit zwingendem Recht, weshalb diese Klausel unzulässig ist.

Klausel 48: „Reklamationen müssen spätestens einen Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise bei uns eingegangen sein.“

In AGB vorgenommene Verkürzungen von Verjährungs- oder Fallfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen oder Gestaltungsrechten ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Diese Klausel ist daher rechtswidrig.

Klausel 49: Bei Beschädigung oder Verlust Ihres Gepäckes auf Ihrem Flug lassen Sie sich bitte umgehend am Schalter der Fluggesellschaft eine Bescheinigung (PIR – Property Irregularity Report) ausstellen. Ohne diese Bescheinigung erfolgt auch seitens der Reisegepäckversicherung keinen Schadensersatz.“

Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut keineswegs nur Ansprüche gegen die Reiseversicherung, sondern auch solche gegen FTI. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Worte „Ohne diese Bescheinigung erfolgt auch seitens der Reisegepäckversicherung keinen Schadensersatz“.

Abweichungen in AGB vom dispositiven Schadenersatzrecht sind grundsätzlich gröblich benachteiligend und nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus widerspricht die Klausel dem Montrealer Übereinkommen.

Klausel 50: Flugzeiten sind immer unverbindlich. Manchmal werden die Flugzeiten von den Airlines leider auch kurzfristig geändert. Falls sich Ihre Hinflugzeiten nach Erhalt der Reiseunterlagen ändern sollten, werden wir Ihr Buchungsbüro umgehend per Email oder bei ganz kurzfristigen Änderungen auch per Telefon informieren. Falls der von Ihnen gebuchte Flug durch die Airline disponiert werden, so werden wir Ihnen auf jeden Fall eine Ersatzalternative über Ihr Buchungsbüro anbieten. Flugzeiten können sich jederzeit noch ändern, auch wenn Sie sich bereits im Zielgebiet befinden. Dann werden Sie bei Buchung einer Pauschalreise über die Reiseleitung von der Änderung der Rückflugzeiten informiert. Bei einer Nur-Flug Buchung sind Sie verpflichtet, sich 24 Stunden vor Rückreise bei der im Ticket angegebenen Anschrift/Telefonnummer zu melden um sich dort die aktuellen Flugzeiten rückbestätigen zu lasse.“

Diese Klausel ist unter der Rubrik „FAQ-Häufige Fragen“ auf der Homepage von FTI Touristik ersichtlich und auch beim Buchungsvorgang einsehbar. Sie unterliegt der inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht, weil sie Verhaltensnormen enthält. Da sie die Möglichkeit einer Vertragsänderung beinhaltet, ohne dass die Voraussetzungen ausreichend genau dargestellt werden, liegt Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG vor.

 

Alle ergangenen Teilurteile sind rechtskräftig.

 

Urteil des HG Wien vom 29.10.2018, 11 Cg 3/18f - 13 und 16

Urteil des OLG Wien vom 21.05.2019, 15 R 14/19t

Urteil des HG Wien vom 26.09.2019, 11 Cg 3/18f - 25

Urteil des HG Wien vom 04.02.2020, 11 Cg 3/18f - 30

Urteil des OLG Wien vom 22.06.2020, 15 R 52/20g

Urteil des HG Wien vom 23.03.2021 11 Cg 3/18f – 64

Urteil des OLG Wien vom 28.09.2021, 15 R 67/20i

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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