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49 Klauseln in AGB der FTI Touristik unzulässig

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der VKI Klage gegen den Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH ein; Gegenstand des Verfahrens waren diverse Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – letztendlich wurden in mehreren Teilurteilen 49 Klauseln für unzulässig erklärt.

Stornovereinbarung

Als rechtswidrig wurde insbesondere die Regelung hinsichtlich der Stornovereinbarung erkannt: Das Handelsgericht Wien führte dazu aus: In diversen Klauseln legte FTI Touristik eine Stornovereinbarung mit Stornogebühren fest, die über die marktüblichen Stornogebühren hinausgehen. Diese Klauseln sind daher gröblich benachteiligend. Überdies sind sie intransparent: Sie sind wesentlich unklarer formuliert, als dies bei am Markt vergleichbaren Klauseln üblich ist – selbst Juristen müssen sie mehrfach lesen, um deren Inhalt zu erfassen. Das Oberlandesgericht Wien befasste sich inhaltlich nicht mit den Klauseln, sondern sah sie aufgrund eines Verweises auf eine unzulässige Klausel von vornherein als intransparent an.

Rücktrittsrecht:

Der Ausschluss sämtlicher allfälliger Rücktrittsrechte durch eine AGB-Bestimmung gilt als gröblich benachteiligend. Rücktrittsrechte können sich aufgrund diverser Sachverhalte –  basierend auf Vertrag oder Gesetz – ergeben. Die von FTI verwendete Klausel „Von Versicherungsverträgen kann auch nicht zurückgetreten werden.“ war deshalb vom Gericht für unzulässig zu erklären.

„Wichtige Hinweise“

FTI ordnete einige Klauseln dem Kapitel „Wichtige Hinweise“ zu, mit der Auffassung, diese hätten unverbindlichen Charakter und würden der bloßen Information der Kunden dienen. Das OLG Wien war anderer Ansicht: Diese von FTI verwendeten Klauseln legen Rechte und Pflichten des Konsumenten fest und entfalten dadurch vertragsgestaltende Wirkung. Unter anderem sollten allfällige Ansprüche der Konsumenten, die diesen nach allgemeinem Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsrecht zustehen könnten, ausgeschlossen werden. Auch waren darin konkrete Zahlungsverpflichtungen enthalten. Der Umstand, dass diese Klauseln mit „Wichtige Hinweise“ bezeichnet werden, kann beim Konsumenten den völlig falschen Eindruck erwecken, dass dadurch keine Vertragspflichten festgelegt werden. Diese Klauseln waren daher unzulässig.

Daneben wurden auch zahlreiche Klauseln zu anderen Themenbereichen für unzulässig erklärt.

 

Alle ergangenen Teilurteile sind rechtskräftig.

Urteil des HG Wien vom 29.10.2018, 11 Cg 3/18f - 13 und 16

Urteil des OLG Wien vom 21.05.2019, 15 R 14/19t

Urteil des HG Wien vom 26.09.2019, 11 Cg 3/18f - 25

Urteil des HG Wien vom 04.02.2020, 11 Cg 3/18f - 30

Urteil des OLG Wien vom 22.06.2020, 15 R 52/20g

Urteil des HG Wien vom 23.03.2021 11 Cg 3/18f – 64

Urteil des OLG Wien vom 28.09.2021, 15 R 67/20i

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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