VKI-Verbraucherrecht
Aktuelle Beiträge

Urteil: VKI-One: Erfolg gegen irreführende Handywerbung
Auch das Berufungsgericht beurteilt die Werbung für den Tarif "One Plus": "Schluss mit wenig! 1000 Freiminuten in alle Netze und 1000 Freiminuten zu One und ins Festnetz und 1000 Gratis -SMS, wenn Sie jetzt wechseln, schon ab EUR 10,00 im Monat" als irreführend

Sachwalterrecht neu ab 1.7.2007
Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz SWRÄG 2006 (BGBl. I Nr. 92/2006) wurde am 23. 6. 2006 kundgemacht und trat am 1. Juli 2007 in Kraft.
Es bringt wesentliche Änderungen vor allem des 4. - und ein neues 5. - Hauptstück des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, des Ehegesetzes, Außerstreitgesetzes, der Notariatsordnung und auch des Konsumentenschutzgesetzes (betreffend Heimverträge) mit sich.

Urteil: OLG Linz zu Lebensversicherungen der Nürnberger: Rückaufswerte-Klausel gesetzwidrig
In einem Verbandsverfahren des VKI im Auftrag des BMSK liegt eine weitere Entscheidung zu intransparenten Lebensversicherungen vor, betroffen ist die Nürnberger Versicherung AG

Urteil: OGH zu Lebensversicherungen der Generali: Kostenabzüge gesetzwidrig
In einem Verbandsverfahren des VKI im Auftrag des BMSK liegt eine weitere Entscheidung des OGH zu intransparenten Lebensversicherungen vor, betroffen ist die Generali Versicherung AG

Urteil: OGH zu Lebensversicherungen der Aspecta: Kostenabzüge gesetzwidrig
In einem Verbandsverfahren des VKI im Auftrag des BMSK liegt eine weitere Entscheidung des OGH zu intransparenten Lebensversicherungen vor, betroffen ist die Aspecta Lebensversicherung AG

EU-Roamingverordnung in Kraft
Am 30.6.2007 ist die EU-Roamingverordnung (Nr. 717/2007) in Kraft getreten. Sie ist in allen 27 Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich und gilt für alle Anrufe, die man im EU-Ausland mit dem Mobiltelefon tätigt oder annimmt, und zwar unabhängig davon, ob man Vertrags- oder Prepaid-Kunde ist. Durch die Verordnung sollen die übermäßigen Roamingentgelte gesenkt werden, die Kunden bisher bei Telefonaten in andere EU-Länder in Kauf nehmen mussten. Die Verordnung legt nämlich Höchstpreise für ausgehende und eingehende Anrufe im Ausland fest. Allerdings soll die Verordnung nur bis 30.6.2010 gelten; die Europäische Kommission behält sich aber vor, die Geltungsdauer dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und des Verbraucherschutzes allenfalls zu verlängern oder die Verordnung zu ändern.

Urteil: Ansprüche aus mangelhafter Reise - keine Ermessensüberschreitung des Erstgerichts
Verschiedene Ausstattungs- und Unterkunftsmängel in einem renovierungsbedürftigen Hotel, das im Katalog als renoviert angeführt war, rechtfertigen auch nach dem Berufungsgericht eine Reisepreisminderung von 40%, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 30,00 pro Person und Tag und einen Schadenersatzbetrag von € 250,00 für eine erforderliche Umbuchungsgebühr wegen vorzeitiger Abreise.

Urteil: OGH erstmals zu fondsgebundenen Lebensversicherungen: Versicherung muss Kostenabzüge angeben
Die Rückkaufswertklausel ist gesetzwidrig

Urteil: Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten wegen gravierdender Sorgfaltspflichtverletzung bejaht
Saldenbestätigungen ohne Überprüfung der Richtigkeit vorgelegt

Urteil: Amis Anleger müssen nicht den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten um gegebenenfalls Entschädigungen zu erhalten
Das OLG hat entschieden, dass die Anlegerentschädigungseinrichtung Anmeldungen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen sukzessive binnen einer jeweils dreimonatigen Frist auszubezahlen hat. Auch ein mittelbares Halten von Kundengeldern kann zu einer Anlegerentschädigung iSd Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) führen.

Urteil: Reisepreisminderung und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude
Das BGHS sprach nun Reisenden 45 Prozent Reisepreisminderung und € 20,00 Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude pro Tag und Person wegen Mängeln in der Club-Anlage zu.

Urteil: BGHS Wien zu den Folgen einer gesetzwidrigen Rückkaufswerte-Vereinbarung
Das BGHS Wien spricht nach der vorzeitigen Auflösung einer Lebensversicherung einen höheren Rückkaufswert auf Basis einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre zu.