Unzulässige Geschäftspraktiken nach § 28a KSchG
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, die in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Fernabsatz zu unterlassen, Vertragsverlängerungen im Wege der Erklärungsfiktion vorzunehmen,
a) wenn sie diese auf Regelungen in ihren AGB und/oder Vertragsformblättern stützt, die keine Frist für die Übermittlung des besonderen Hinweises iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG durch die Beklagte vorsehen;
In einem Verbrauchergeschäft ist eine Vertragsbestimmung unzulässig, nach der ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG).
Nach der Rsp und der hL genügt es nicht, dass ein Unternehmer faktisch der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nachkommt, vielmehr muss er sich selbst unter Angabe der Frist in den AGB oder den Vertragsformblättern zur Abgabe verpflichten. Es findet sich weder in den AGB noch in den produktbezogen Vertragsinhalten eine Frist für die Übermittlung des nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG geforderten Hinweises.
b) wenn der Hinweis iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG in der Form erteilt wird, dass die Beklagte ihren Kunden ein E-Mail mit dem Betreff „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“ übermittelt, im Text des E-Mails aber nicht klar und deutlich mitgeteilt wird, binnen welcher Frist eine ausdrückliche Erklärung abzugeben ist, um die Folgen der Erklärungsfiktion abzuwenden, insbesondere, indem die Beklagte ihren Kunden ein E-Mail mit u.a. dem Text „Wir möchten Sie auf Informationen zur Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft hinweisen, sofern Sie diese nicht rechtzeitig kündigen. Alle Informationen dazu finden Sie in Ihrem persönlichen Profil. Klicken Sie einfach hier […]“ oder sinngleich übermittelt;
Der Zweck der Hinweispflicht in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG besteht darin, dem Verbraucher die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal vor Augen zu führen. Der Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn dem Kunden nicht bloß der Umstand der Vertragsverlängerung sondern auch die für dessen Verhinderung notwendigen Schritte und die hierfür zur Verfügung stehende Frist mitgeteilt wird. Ohne Mitteilung der Frist ist für den Kunden nicht erkennbar, ob eine unmittelbare Handlung erforderlich ist.
Die Gestaltung der Betreffzeile widerspricht ebenfalls den Erfordernissen des Hinweises nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Der Hinweis muss in einer Form erfolgen, die unter normalen Umständen eine Kenntnisnahme erwarten lässt. Die Anführung der „automatischen Vertragsverlängerung“ am Ende einer langen Betreffzeile genügt diesen Anforderungen nicht. Da einerseits wiederholt E-Mails mit der Betreffzeile „Informationen zu Ihrem aktuellen Profil:“ versendet werden, andererseits die Betreffzeile – abhängig vom zur Darstellung verwendeten Gerät – abgeschnitten wird, erschwert die Gestaltung der Betreffzeile die Kenntnisnahme durch den Konsumenten erheblich.
Diverse Unternehmen und Plattformen übermitteln regelmäßig E-Mails an ihre Kunden, in denen keine (für die Vertragsbeziehung) relevanten Informationen enthalten sind. Zahlreiche Verbraucher löschen derartige E-Mails, ohne sie zu öffnen und den Inhalt zu lesen, wenn sie aufgrund des Betreffs nicht erkennen (können), dass das E-Mail wesentliche Informationen enthält.
Das E-Mail dient ausschließlich der Information der Konsumenten über die Vertragsverlängerung. Der hierfür gewählte Betreff „Informationen zur Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und ...“ lässt darauf keinen Rückschluss zu. Es ist nicht sichergestellt, dass der erst am Ende enthaltene Hinweis auf die „automatische Vertragsverlängerung“ von den Verbrauchern wahrgenommen werden kann. Die Gestaltung der Betreffzeile ist daher geeignet, den Kunden die wesentliche Information vorzuenthalten.
Die Betreffzeile und der Inhalt des E-Mails verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
c) ohne die Verbraucher unter Zurverfügungstellung des Musterwiderrufsformulars über ihr Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG zu informieren und/oder ohne den Verbrauchern das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG zu gewährleisten;
Den Materialien zum FAGG zufolge ist auch bei Verlängerung eines befristeten Vertragsverhältnisses ein Rücktritt nach § 11 FAGG möglich. Das OLG Wien (4 R 52/17x, JBl 2018, 114) hat bereits ausgesprochen, dass das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG auch zusteht, wenn ein bestehendes Vertragsverhältnis durch Erklärungsfiktion inhaltlich verändert oder verlängert werden soll.
Für die Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts die generelle Überrumpelungsgefahr, die bei einer Vertragsverlängerung im Wege einer Erklärungsfiktion ebenso gegeben ist wie bei einer telefonischen Vereinbarung.
Der ursprüngliche Vertrag wird befristet mit sechs, zwölf oder 24 Monaten zu einem bestimmten Preis abgeschlossen. Durch die Unterlassung einer Kündigung wird dieses Vertragsverhältnis – wenn auch in vorherbestimmter Art – in Hinblick auf die Vertragsdauer und den Preis geändert.
Auch bei einer Vertragsverlängerung im Wege der Erklärungsfiktion ist über das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG zu belehren und dieses den Verbrauchern zu gewähren.
Unzulässige Klauseln nach § 28 KSchG
2. a) „6 Monate Premium-Mitgliedschaft […]
Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […] EUR pro Monat (insgesamt […] EUR), es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeitende. […]
Parship weist den Kunden 98 Kalendertage vor Ablauf des kostenpflichtigen Dienstes per E-Mail auf die automatische Verlängerung im Falle des Unterbleibens einer Kündigung durch den Kunden hin.“
b) „24 Monate Premium-Mitgliedschaft […]
Kündigungsfrist Die Premium-Mitgliedschaft ist ordentlich kündbar, und zwar spätestens zwölf Wochen vor Laufzeitende.“
c) „24 Monate Premium-Mitgliedschaft […]
Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […] EUR pro Monat (insgesamt […] EUR), es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeitende. […]
Parship weist den Kunden 98 Kalendertage vor Ablauf des kostenpflichtigen Dienstes per E-Mail auf die automatische Verlängerung im Falle des Unterbleibens einer Kündigung durch den Kunden hin.“
d) „6 Monate Premium-Mitgliedschaft […]
Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […] EUR pro Monat (insgesamt […] EUR), es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeitende.“
e) „12 Monate Premium-Mitgliedschaft […]
Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […] EUR pro Monat (insgesamt […] EUR), es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeitende.“
f) „24 Monate Premium-Mitgliedschaft […]
Ihre Premium-Mitgliedschaft verlängert sich künftig automatisch jeweils um weitere zwölf Monate zum Preis von […] EUR pro Monat (insgesamt […] EUR), es sei denn, Sie kündigen ordentlich entsprechend der vorbenannten Kündigungsfrist zum Laufzeitende.“
g) „Die Frist für die ordentliche Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft (sogenannte Premium-Mitgliedschaft) ergibt sich aus den produktbezogenen Vertragsinhalten, die im Rahmen des Bestellvorganges vom Kunden bestätigt werden. […]
Der Vertrag über die kostenpflichtige Mitgliedschaft (Premium-Mitgliedschaft) verlängert sich automatisch um die jeweils vertraglich vereinbarte Laufzeit, sofern der Kunde seinen Vertrag nicht gem. Ziffer 5.2 ordentlich kündigt. Beim erstmaligen Kauf einer Premium-Mitgliedschaft wird der Kunde mit Erhalt der Bestellbestätigung über die jeweilige Laufzeit, das Datum des Vertragsendes und die Dauer der Verlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung informiert. Parship weist den Kunden vor Ablauf des kostenpflichtigen Dienstes per E-Mail auf die automatische Verlängerung im Falle des Unterbleibens einer Kündigung durch den Kunden hin. Näheres ist den produktbezogenen Vertragsinhalten zu entnehmen.“
h) „Innerhalb unserer produktbezogenen Vertragsinhalte, die Sie während des Bestellvorgangs bestätigen, findet sich die ordentliche Kündigungsfrist für die entgeltpflichtige Mitgliedschaft. […] Erfolgt durch den Kunden keine Kündigung gem. Ziffer 5.2, verlängert sich der Vertrag über die entgeltpflichtige Mitgliedschaft automatisch nach Maßgabe der produktbezogenen Vertragsinhalte, welche Sie während des Bestellvorgangs akzeptiert haben. Innerhalb unserer Bestellbestätigung informieren wir Sie im Übrigen auch über die Dauer einer möglichen Verlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung. Wir weisen Sie vor Ablauf des kostenpflichtigen Dienstes per E-Mail auf die automatische Verlängerung im Falle des Unterbleibens einer Kündigung hin. Näheres entnehmen Sie bitte den produktbezogenen Vertragsinhalten.“
Ad Verlängerungsklauseln in den produktbezogenen Vertragsinhalten bei 6-monatiger Erstlaufzeit
Die Klausel aus 2. a) befand sich in produktbezogenen Vertragsinhalten bei Parship; in jenen bei Elitepartner (Klausel 2.d.) fehlt der letzte Absatz.
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Aus der Entscheidung 1 Ob 210/12g folgt, dass ein berechtigtes Interesse an einer Zustimmungsfiktion erforderlich ist. Das Geschäftsmodell der Beklagten und deren Investitionen in Neukundenwerbung erklären nicht, warum bei einer 6-monatigen Erstbindungsfrist eine Vertragsverlängerung um zwölf Monate notwendig ist. Wenn eine Erstbindung von sechs Monaten ausreichend ist, kann nicht nachvollzogen werden, warum die Vertragsverlängerung um das Doppelte erforderlich sein soll.
Der Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG folgt daher einerseits aus dem Fehlen des Verwenderinteresses sowie bei Elitepartner zusätzlich aus dem Fehlen einer Frist für den besonderen Hinweis in den AGB und in den Vertragsformblättern.
Die Beklagte hat keine Argumente vorgebracht, die eine Verlängerung um zwölf Monate rechtfertigen. Die Klauseln verstoßen daher auch gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Ad Verlängerungsklauseln in den produktbezogenen Vertragsinhalten bei 12-monatiger Erstlaufzeit
Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 und 2 KSchG vor; die Bestimmung bei Elitepartner widerspricht außerdem § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
Ad 24-monatige Erstlaufzeit
Der Vertrag hat überwiegend werkvertraglichen Charakter und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 15 KSchG. Die Klausel widerspricht außerdem § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Kunden unabhängig von der gewählten Zahlungsart suggeriert wird, dass ihm kein Rücktrittsrecht nach § 15 Abs 1 KSchG zusteht.
Ad Verlängerungsklauseln in den produktbezogenen Vertragsinhalten bei 24-monatiger Erstlaufzeit
Der OGH hat in 1 Ob 96/17z dargelegt, dass eine Verlängerung um zwölf Monate ohne besondere Rechtfertigung unzulässig ist.
Außerdem fehlt in den Vertragsunterlagen bei Elitepartner die Frist für die Übermittlung des Hinweises nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
Ad Verlängerungsklauseln in den AGB
Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Da nach den bisherigen Ausführungen die Vertragsverlängerungsklauseln in allen produktbezogenen Vertragsinhalten unzulässig sind, führt der Verweis auf diese in den AGB zu deren Unzulässigkeit.
Außerdem ist die in Pkt 5.3. der AGB bei Parship gewählte Formulierung „jeweils vertraglich vereinbarte Laufzeit“ intransparent, weil entgegen der Regelung in den produktbezogen Vertragsinhalten der durchschnittlich informierte Verbraucher darunter eine Verlängerung um die Erstlaufzeit versteht.
Hinzu kommt, dass in beiden Fällen – bei Parship aufgrund der Unzulässigkeit der Verlängerungsklausel in den produktbezogen Vertragsinhalten – der Verpflichtung zur Angabe der Frist für den Hinweis nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht entsprochen wird.
Die Bestimmungen verstoßen daher gegen § 6 Abs 1 Z 2 und Abs 3 KSchG.
Zulässige Klauseln
„6 Monate Premium-Mitgliedschaft
Kündigungsfrist Die Premium-Mitgliedschaft ist ordentlich kündbar, und zwar spätestens zwölf Wochen vor Laufzeitende.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 19.10.2022).
OLG Wien 23.9.2022, 33 R 52/22t
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
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Update: Die Beklagte hat Revision eingelegt.