Zum Inhalt
Parship
Bild: David Esser/Shutterstock.com

Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner unzulässig

, aktualisiert am

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH – Anbieterin der Online-Partnervermittlung „Parship“ (www.parship.at) und „Elitepartner“ (www.elitepartner.at). Anlass für die Klage waren zahlreiche Beschwerden von Konsument:innen, deren Premium-Mitgliedschaft bei Parship und Elitepartner automatisch um 12 Monate verlängert wurde. Zahlreiche mit der automatischen Vertragsverlängerung im Zusammenhang stehende Klauseln wurden für unzulässig erklärt und das betreffende E-Mail, das Konsument:innen vermeintlich vor der automatische Vertragsverlängerung hätte warnen sollen, wurde als unzureichend erachtet. Darüber hinaus hat es das Unternehmen verabsäumt, bei Vertragsverlängerungen auf das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG hinzuweisen.

In den produktbezogenen Vertragsinhalten der PE Digital GmbH war vorgesehen, dass sich die sechs-, die zwölf- oder die 24-monatige Vertragslaufzeit um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig vorher kündigen. Bei der sechsmonatigen Erstlaufzeit ist dies – laut OLG Wien – bereits deswegen unzulässig, weil nicht nachvollziehbar ist, warum hier eine Verlängerung um das Doppelte erforderlich sein sollte.

Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer automatischen Vertragsverlängerung ist, dass bereits der zugrundeliegende Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also einer Kündigung, ebenso vorsieht wie die Verpflichtung des Unternehmers, die Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH nicht ausreichend nach, weil in den AGB keine Frist für die Übermittlung dieses Hinweises enthalten war.

Der Zweck der Hinweispflicht in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG besteht darin, dem Verbraucher die Bedeutung seines Verhaltens – , wenn er also nicht kündigt – , noch einmal vor Augen zu führen. Das E-Mail, das die PE Digital GmbH ihren Kundinnen und Kunden vor einer Vertragsverlängerung schickte, hatte den Betreff: „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“. Dieser Betreff widerspricht, so das OLG Wien, den Erfordernissen der Hinweispflicht: Die Information muss in einer Form erfolgen, die unter normalen Umständen eine Kenntnisnahme erwarten lässt. Da einerseits wiederholt E-Mails mit der Betreffzeile „Information zu Ihrem aktuellen Profil:“ versendet werden, andererseits die Betreffzeile – abhängig vom zur Darstellung verwendeten Gerät – abgeschnitten wird, erschwert die Gestaltung der Betreffzeile die Kenntnisnahme durch die Konsumenten erheblich. Diverse Unternehmen übermitteln regelmäßig E-Mails an ihre Kunden, in denen keine (für die Vertragsbeziehung) relevanten Informationen enthalten sind. Zahlreiche Verbraucher löschen derartige E-Mails, ohne sie zu öffnen und den Inhalt zu lesen, wenn sie aufgrund des Betreffs nicht erkennen (können), dass das E-Mail wesentliche Informationen enthält.

Weiters sieht das OLG Wien eine 24-monatige Vertragsbindung, die nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit enthält, für unzulässig an. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie im konkreten Fall – vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 19.10.2022).

OLG Wien 23.9.2022, 33 R 52/22t

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

Lesen Sie mehr.

Update: Die Beklagte hat Revision eingelegt.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Online-Nachhilfe

GoStudent – Klausel zur Vertragsverlängerung ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laudamotion

Datenschutzklausel von Laudamotion gesetzwidrig

Der VKI hatte die Laudamotion GmbH (Laudamotion) wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Nun wurde noch die letzte der eingeklagten Klauseln, eine Datenschutzklausel, rechtskräftig für unzulässig erklärt.

Blick auf Konzertbuehne

Frequency 2020 - Unzulässige Regelung über Auszahlung des Kaufpreises

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die musicnet entertainment GmbH geklagt. Diese ist ua Veranstalter des Frequency Festivals (FQ). Für Kund:innen, die bereits ein Ticket für das FQ 2020 erworben hatten, es aber gegen ein Ticket für das FQ 2021 tauschten, sah der Veranstalter erst für 1.1.2024 die Möglichkeit vor, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

Gesetzesänderung

DSGVO-Auskunftsrecht auf konkreten Empfänger

Der EuGH nimmt deutlich Stellung: Es reicht idR nicht aus, nach einem Auskunftsbegehren eines Betroffenen nur die Empfängerkategorie bekannt zu geben; vielmehr muss idR über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten informiert werden.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang