Es handelte sich dabei um Klauseln, die regelmäßig in AGB von Banken zu finden sind. Als unzulässig wurden vor allem die folgenden Klauseln erklärt:
- Verpflichtung der Meldung eines Diebstahls/Verlusts einer Karte bei den örtlichen Behörden
- Rügefristen
- Fremdwährungsumrechnungen
- Ersatzkartengebühren für Zahlungskarten
- Mitverschuldensregelungen hinsichtlich Verwendung von Kartendaten in elektronischen Systemen
- Sollzinsen
OGH 25.06.2018, 8 Ob 128/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien
Anmerkung:
Der VKI stellt Ihnen einen Musterbrief zur Rückforderung zu viel bezahlter Zinsen zur Verfügung. Es geht hier um Fälle der Verrechnung von Zinsen bei Überschreitung des Kreditkartenkontos.
Laut AGB kann der Kunde die Zahlung von zumindest einem Zehntel des jeweils offenen Rechnungsbetrages anbieten. Card Complete konnte dies stillschweigend akzeptieren. Für den restlichen Betrag wurden die unten genannten Sollzinsen verrechnet.
Bitte kontrollieren Sie, ob Sie diese Klausel in Ihrem Vertrag/AGB haben:
"Entgelte, Gebühren und Zinsen (...) Sollzinssatz 14 % p.a."
"Im Fall eines stillschweigend akzeptiert überschrittenen Betrages gemäß Punkt 7.6. ist card complete berechtigt, Sollzinsen in Rechnung zu stellen. Die Verzinsung beginnt mit jenem Tag, welcher dem Tag nach Ablauf der in der jeweiligen Monatsrechnung angegebenen Frist (Punkt 7.7.) folgt. Die anlaufenden Zinsen werden jeweils im letzten Monat eines Kalenderquartals für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach dem Datum der Monatsrechnung des letzten Monats des vorangegangenen Kalenderquartals beginnt und mit dem Datum der Monatsrechnung des letzten Monats des nachfolgenden Kalenderquartals endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet."
In den AGB 2015, 2016 und 2017 waren das die Klauseln 9.2. und ein Teil von AGB-Klausel 20.
Das Urteil sieht vor, dass Card Complete das Berufen auf die obigen Klauseln binnen 6 Monaten zu unterlassen hat, dh Card Complete hat noch 6 Monate Zeit, dies umzusetzen.