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Flixbus
Bild: Route66 / Shutterstock

Datenerfassung für Direktwerbung bei FlixBus unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Flix SE im Zusammenhang mit der obligatorischen Eingabe der E-Mail-Adresse beim Buchungsvorgang geklagt. Nach Eingabe der E-Mail-Adresse erscheint die Klausel, dass die E-Mail-Adresse dazu genutzt wird, den Kunden die Buchungsbestätigung sowie zusätzliche Angebote rund ums Reisen zu senden. Um dem Erhalt dieser E-Mails zu widersprechen, müssen Kundinnen und Kunden eine gesonderte Nachricht an die Flix SE schicken. Das OLG Wien gab der Unterlassungsklage statt.

Die Flix SE betreibt Fernbusverbindungen unter der Marke FlixBus; sie bietet ihre Leistungen unter anderem im Onlinevertrieb über ihre Website „flixbus.at“ an. In der auf ihrer Website abrufbaren Maske für Onlinebuchungen ist die Eingabe einer E-Mail-Adresse obligatorisch. Unter dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse findet sich folgender Text: „Wir nutzen Deine E-Mail-Adresse, um Dir die Buchungsbestätigung sowie zusätzliche Angebote rund ums Reisen zu senden. Du kannst dem Erhalt dieser E-Mails jederzeit kostenlos widersprechen. Sende hierfür eine E-Mail an ‚unsubscribe(at)flixbus.com‘.“

Das OLG Wien gab der Klage des VKI statt und bestätigte gleich mehrere Gesetzesverstöße. Es liegt keine rechtskonforme vorherige Einwilligung zur Direktwerbung vor. Eine Einwilligung muss nämlich freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und ausdrücklich, also durch eine eindeutige bestätigende Handlung, erfolgen. Dies ist bei der gegenständlichen Klausel aber nicht der Fall.

Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist nur dann nicht notwendig, wenn diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt. Gegenständliche Klausel umfasst aber nicht nur die Zustimmung des Kunden zur Zusendung von Angeboten der Flix SE selbst, sondern auch von Dritten. Zudem enthält die Klausel auch keine ausreichende Einschränkung auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.

Darüber hinaus wird den Reisenden beim Eintragen ihrer E-Mail-Adresse nicht klar und deutlich die Möglichkeit gegeben, die in Rede stehenden Zusendungen bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. des Vertragsabschlusses problemlos abzulehnen. Die Kunden müssten dazu während des Buchungsvorgangs die Bestellmaske verlassen, um zunächst eine E-Mail mit dem Widerspruch gegen die Nutzung ihrer Daten für elektronische Direktwerbung abzusenden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 31.8.2022, 5 R 168/20t

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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