Kunden können vom Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr zurücktreten, wenn die Reise aufgrund von Umständen, die sich erst nach dem Vertragsabschluss ergeben, unmöglich oder unzumutbar wird. Diese sogenannte „Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage“ setzt voraus, dass die Änderung der Verhältnisse nicht vorhersehbar war.
Aus diesem Urteil lässt sich ableiten, dass der Durchschnittsreisende mit dem Ausbruch einer solchen Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen der Reisefreiheit, Verschärfungen der Ein- und Ausreisebestimmungen sowie Reisewarnungen für Mitgliedstaaten der EU im Zeitpunkt der Buchung, also Anfang Februar 2020, nicht rechnen musste und daher erfolgreich vom Vertrag zurücktreten kann. Dies gilt für Vertragsabschlüsse zum Zeitpunkt vor den ersten Reisewarnungen des Außenministeriums in diesem Zusammenhang.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Schwechat 06.04.2021, 17 C 578/20h
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien
Lesen Sie mehr.