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Fitinn
Bild: Tobias Arhelger/shutterstock.com

Erfolgreiche VKI-Klage gegen Fitinn-Betreiber

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die KSH Sports Holding GmbH (Erstbeklagte) und die FIMA Sportstudio Management GmbH (Zweitbeklagte) geklagt. Die Zweitbeklagte ist Inhaberin der Marke „Fitinn“ und betreibt die Website fitinn.at. Die Erstbeklagte ist Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten. Die Klage richtete sich gegen eine Werbung eines Abovertrags um 9,90 Euro monatlich, bei der aus Sicht des VKI – deutliche – Hinweise auf die Aktivierungsgebühr, auf die Mindestvertragsdauer und auf jene Tatsache fehlten, dass sich der Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt – nämlich nach etwa zwei Monaten – erhöhte. Das OLG Wien gab der Klage statt.

Auf fitinn.at wurde bis Mitte Oktober 2020 ein Angebot für einen Pro Flex-Abovertrag um 9,90 Euro monatlich gemacht. Für die Aktivierung der Mitgliedschaft mussten Verbraucher eine einmalige Gebühr in der Höhe von 29,90 Euro entrichten. Konsument:innen konnten bis 15.12.2020 die Abo-Kategorie ändern (auf ein Abo um 19,90 Euro oder 24,90 Euro monatlich), andernfalls sollte das Vertragsentgelt für das Pro Flex-Abo ab 01.01.2021 29,90 Euro monatlich betragen. Das Aktionsabo konnte erstmals nach 12 Monaten gekündigt werden.

Auf Facebook wurde das Abo unter anderem mit „Pro Flex Abo für 9,90€“ beworben. Auf Straßenplakaten wurde mit „PRO FLEX Abo bis Jahresende um 9,90* mtl“ geworben; das Sternchen verwies auf die Fußzeile, in der aufklärende Hinweise enthalten waren.

Das OLG Wien gab der Klage des VKI statt und bestätigte eine irreführende Werbung, weil in der Werbung wesentliche Produktmerkmale fehlen. Auch der Zusatz „bis Jahresende“ ändert nichts an der Irreführung, bleibt doch weiterhin offen, ob sich die Worte „bis Jahresende“ auf die Dauer der Gültigkeit des Angebots selbst oder des Preises beziehen. Der Sternchenhinweis auf den Plakaten kann die Irreführung ebenfalls nicht verhindern. Die mit der am Rand einer vielbefahrenen Straße aufgestellten Plakatwerbung konfrontierten Verbraucher:innen werden den Inhalt nur flüchtig im Vorbeifahren wahrnehmen. Der Blick der Verbraucher:innen wird auf den schon durch die Schriftgröße hervorgehobenen Preis fallen, die kleingedruckten Erläuterungen im unteren Bereich des Plakats werden in dieser Situation von Durchschnittsverbraucher:innen nicht gelesen werden.

Da die Erstbeklagte bereits aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin sowohl der Zweitbeklagten als auch der Betreibergesellschaften der Fitinn-Studios all diese Gesellschaften beherrscht und damit die rechtliche Möglichkeit hat, den beanstandeten Lauterkeitsverstoß abzustellen, ist sie in Ansehung der wettbewerbswidrigen Handlungen der Zweitbeklagten passivlegitimiert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 28.4.2022, 4 R 144/21g

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien

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