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Erfolgreiche VKI-Klage gegen WhatsApp

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp Anfang 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen selbst. Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte nun die Klausel, mit der die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie geändert wurden, als unzulässig, ebenso die fünf eingeklagten Klauseln aus den Nutzungsbedingungen.

1. Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest ... Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier.

Unter der Überschrift „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen … von WhatsApp“ teilte die Beklagte Anfang 2021 ihren Nutzern bei Aufruf der WhatsApp Anwendungen ua den Text von Klausel 1 mit. Darunter befand sich ein Button, der angeklickt werden konnte und die Aufschrift „ZUSTIMMEN“ trug. Die Benachrichtigung konnte durch das Anklicken eines im rechten oberen Eck abgebildeten „X“ ausgeblendet werden.

Das Gericht führt dazu aus:

Die Klausel bildet zwar rein äußerlich einen gesonderten Bestandteil des Vertrags, hier den  geänderten Nutzungsbedingungen, steht jedoch mit diesem, dh diesen selbst in einem unmittelbaren, ja sogar untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang. An der Absicht der Beklagten, dem Nutzer einen Rechtsfolgewillen im Zusammenhang mit einer Zustimmungsfiktion zu unterstellen, kann kein Zweifel bestehen. Insofern ist die Klausel im Rahmen einer Verbandsklage iSv § 28 Abs 1 KschG prüffähig.

Dabei wird vom Nutzer eine Zustimmung zu Nutzungsbedingungen bzw zu deren Änderungen verlangt, deren Inhalt dem Nutzer – nach den Feststellungen bzw der entsprechenden Negativfeststellung – unklar ist. Nicht zuletzt sind die Hyperlinks nicht eindeutig definiert oder selbsterklärend, sodass zweifelhaft wäre, über welchen Hyperlink die geänderten Nutzungsbedingungen überhaupt abrufbar sind. Insofern ist die Klausel intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

 

Klausel 2 bis 6 stammen aus den Nutzungsbedingungen von Whatapp:

2. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, kündigen wir Änderungen an unseren Bedingungen mindestens 30 Tage im Voraus an (per E-Mail oder über die Dienste), damit du Gelegenheit hast, die überarbeiteten Bedingungen zu lesen, bevor sie wirksam werden; wir werden sicherstellen, dass die jeweiligen Änderungen unter Berücksichtigung deiner Interessen für dich angemessen sind. …. Änderungen an diesen Bedingungen werden nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach unserer Ankündigung von geplanten Änderungen wirksam. Sobald aktualisierte Bedingungen in Kraft treten, bist du an diese gebunden, wenn du unsere Dienste weiterhin nutzt.

Die Klausel lässt Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß völlig uneingeschränkt zu. Sie lässt nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte. Nach dem Wortlaut der Klausel sind von Änderungen auch wesentliche Pflichten umfasst. Die Klausel ist daher intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG). Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist.

3. Sämtliche uns im Rahmen unserer Bedingungen zustehenden Rechte und Pflichten sind durch uns in Verbindung mit einer Fusion, einer Übernahme, einer Umstrukturierung bzw. einem Verkauf von Vermögenswerten oder kraft Gesetzes oder anderweitig frei an jedwedes unserer verbundenen Unternehmen abtretbar. Im Falle einer solchen Abtretung werden wir deine Informationen nur in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen übertragen und dich erforderlichenfalls um deine Einwilligung bitten;

Gemäß § 6 Abs 2 Z 2 KSchG sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten aus dem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt wird. Dem kommt die Klausel nicht nach. Die Eingrenzung auf „verbundene“ Unternehmen etwa im Zusammenhang einer Fusion, einer Übernahme, einem Verkauf von Vermögenswerten oder dgl erfüllt nicht die geforderte Nämlichkeit. Nicht zuletzt soll die Bestimmung den Verbraucher davor schützen, sich an Stelle des Unternehmens, mit dem er kontrahiert hat, plötzlich einem anderen als alleinigen neuen Vertragspartner gegenüberzustehen, dessen Name im Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht einmal aufscheint. Jedenfalls muss der Übernehmer namentlich im Vertrag genannt werden. Selbst die Anführung möglicher Übernehmer des Vertrags durch generische Merkmale reicht nicht.

4. Du wirst keines deiner Rechte bzw. keine deiner Pflichten, die dir im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen zustehen bzw. obliegen, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung an irgendjemand anderen übertragen.

Die Klausel untersagt etwa auch die Abtretung von Ansprüchen zur gerichtlichen Geltendmachung an einen dazu befugten Verein untersagt, was für den Verbraucher jedenfalls gröblich benachteiligend ist und durch nichts gerechtfertigt erscheint (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).

5. Kein Teil dieser Bedingungen wird uns an der Einhaltung der Gesetze hindern.

Die Rechtsposition darf für den Verbraucher nicht unklar sein und es darf ihm nicht das Risiko aufgebürdet werden, seine Rechte selbst zu erkennen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die zu beurteilende Klausel intransparent. Der durchschnittliche Verbraucher vermag nicht zu beurteilen, welche dispositiven Normen allenfalls an die Stelle gesetzwidriger Klauseln treten, weshalb er sich insofern kein klares Bild von seiner Rechtsposition verschaffen kann. Vielmehr bürdet ihm die Klausel das Risiko auf, seine Rechte selbst zu ermitteln (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

6. Sollte irgendeine Bestimmung in diesen Bedingungen für rechtswidrig, ungültig oder aus irgendeinem Grund als nicht durchsetzbar erachtet werden, so gilt diese Bestimmung als in dem Maße abgeändert, dass sie durchsetzbar wird, und wenn sie nicht durchsetzbar gemacht werden kann, gilt sie als von unseren Bedingungen abgetrennt; dies beeinflusst nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen unserer Nutzungsbedingungen, und der übrige Teil unserer Nutzungsbedingungen bleibt in vollem Umfang wirksam und in Kraft.

Die Klausel lässt im Ergebnis völlig offen, inwieweit einzelne Klauseln gültig sind oder nicht bzw in welchem Maß sie etwa durch erachtete Ungültigkeiten abgeändert werden, damit sie durchsetzbar werden. Sie ist daher intransparent. Dazu kommt, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft aufgrund nicht mehr in Frage kommt und die Klausel daher auch die Rechtslage falsch wiedergibt (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 6.4.2022)

HG Wien 31.3.2022, 20 Cg 37/21a

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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