Die WhatsApp Ireland Limited, mit Sitz in Irland, betreibt den internationalen Messenger-Dienst WhatsApp. Im Frühjahr 2021 teilte WhatsApp Nutzerinnen und Nutzern mit, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtline aktualisiert werden. Dort war unter anderem Folgendes zu lesen: „Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest ... Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier.“ Darunter befand sich ein Button, der angeklickt werden konnte und die Aufschrift „ZUSTIMMEN“ trug. Die Benachrichtigung konnte durch das Anklicken eines im rechten oberen Eck abgebildeten „X“ ausgeblendet werden.
Laut HG Wien wird hierdurch von den Nutzerinnen und Nutzer eine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen beziehungsweise zu deren Änderungen verlangt, deren Inhalt aber unklar ist. Die dort angebrachten Links waren dem Gericht zufolge nicht eindeutig definiert oder selbsterklärend, sodass zweifelhaft war, über welchen Link die geänderten Nutzungsbedingungen überhaupt abrufbar waren. Die Klausel ist daher bereits aus diesem Grund intransparent.
Für eine künftige Änderung der Nutzungsbedingungen sah WhatsApp zudem vor, dass diese mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt wird und dabei die sogenannte „Zustimmungsfiktion“ zur Anwendung kommt. Sprich: Wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher den Änderungen innerhalb der Frist nicht aktiv widersprechen und den Dienst weiter nutzen, wertet das Unternehmen dies automatisch als Zustimmung. Das Gericht beurteilte die Klausel deshalb als gesetzwidrig, da nach dem Wortlaut der Klausel auch wesentliche Vertragspflichten auf diesem Wege geändert werden könnten. Eine Zustimmungsfiktion ist in einem solchen Fall jedoch nicht zulässig.
Eine weitere Klausel sollte es WhatsApp ermöglichen, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Damit verstößt WhatsApp gegen das Konsumentenschutzgesetz. Demzufolge ist eine derartige Klausel nur dann wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurde. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht plötzlich einem unbekannten neuen Vertragspartner gegenüberstehen, statt jenem, mit dem sie eine Geschäftsverbindung eingegangen sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 6.4.2022)
HG Wien 31.3.2022, 20 Cg 37/21a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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