Der österreichische OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine harte, aber noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegende Landung einen Unfall im Sinne von Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens darstellt. (Lesen Sie mehr zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH)
Nach Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender aufgrund eines Unfalls, der sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat, körperlich verletzt wird.
Das Urteil des EuGH: Eine Landung, die noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt, stellt keinen Unfall nach Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal dar, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrgenommen hat.