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EuGH-Urteil: Eine harte Flugzeuglandung ist kein Unfall

Eine Konsumentin erlitt auf einem Flug bei einer für sie unvorhergesehenen harten Landung einen Bandscheibenvorfall, weshalb sie vom Luftfahrtunternehmen ca. € 70.000,- an Schadenersatz begehrte.

Der österreichische OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine harte, aber noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegende Landung einen Unfall im Sinne von Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens darstellt. (Lesen Sie mehr zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH)

Nach Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender aufgrund eines Unfalls, der sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat, körperlich verletzt wird.

Das Urteil des EuGH: Eine Landung, die noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt, stellt keinen Unfall nach Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal dar, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrgenommen hat.

EuGH 12.05.2021, C-70/20, Altenrhein Luftfahrt GmbH

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