Zum Inhalt

EuGH zum Widerruf nach Vertragsverlängerung

Der EuGH hat zu einem Verfahren, das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führt, Stellung genommen zur Frage, ob Verbraucher:innen nach einer automatischen Vertragsverlängerung eines Fernabsatzvertrages erneut ein Widerrufsrecht zukommt. Das Verfahren führt der VKI gegen eine deutsche Online-Lernplattform.

Im Ausgangsfall wandelte sich ein 30tägiges Gratis-Testabo automatisch in ein kostenpflichtiges Abo, wenn die Verbraucher:innen nicht innerhalb der 30 Tagen kündigten.

Der OGH fragte den EuGH, ob den Verbraucher:innen bei automatischer Verlängerung eines Fernabsatzvertrags neuerlich ein Widerrufsrecht zukommt.

Der EuGH antwortete nun, dass Verbraucher:innen das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt.

Wurden die Verbraucher:innen bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, müssen sie jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

EuGH 5.10.2023, C-565/22

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Der VKI ist – im Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen 17 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines AG vorgegangen. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang