Klausel 1 (Ausnahmesituationsklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation. (Art 7.1.2.)
Der OGH verweist in seiner Begründung der Unzulässigkeit der Klausel auf seine jüngst ergangene Entscheidung in 7 Ob 169/22m zu einem sinngleichen Risikoausschluss: Der unbestimmte, nicht näher definierte Begriff „Ausnahmesituation“ ist unklar und intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen keine klaren Kriterien, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme ermöglichen. Der Begriff lässt zahlreiche Interpretationen zu, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall im Sinn des § 1104 ABGB reichen. Da Verbraucher:innen die Reichweite dieses Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen können, besteht – wie der OGH ausführt – die Gefahr, dass sie allenfalls berechtigte Ansprüche nicht gegen den Rechtsschutzversicherer geltend machen.
Klausel 2 (Katastrophenklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. (Art 7.1.3.)
Diese Klausel erachtete der OGH als zulässig. Dabei verwies der OGH auf die vor kurzem ergangene OGH-Entscheidung 7 Ob 160/22p, in der sich der OGH mit dem – mit Art 7.1.3 ARB 2020 nahezu identen – Risikoausschluss befasst und die Klausel weder als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Bereits der Begriff der Katastrophe hat für den OGH eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung. Er charakterisiert laut OGH ein besonders schweres überindividuelles Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren und erfährt weitere Konkretisierung durch einen Rückgriff auf (hier: landes-)gesetzliche Definitionen. Der OGH ist der Ansicht, dass keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risiken zu gewähren, die sich im Gefolge einer Katastrophe verwirklichen, den Interessen der Versicherungsnehmer:innen nach zuverlässiger Tarifkalkulation entspreche und ihre berechtigten Deckungserwartungen nicht einschränke.
OGH 25.01.2023, 7 Ob 185/22i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien